In Anbetracht dieser erschöpfenden Erörterung, weil kurz zusammen gefaßt der Beschluß des Gemeinderathes vom 30. Septbr. 1851 in vorgeschriebener Form gefaßt, daher legal, das Einkommen der Gemeinde nicht ändert, vielmehr erhöht, keines Landesgesetzes oder der Genehmigg. der h. Statthalterey bedarf, der Bezirksumfang der Stadtgemeinde durch die Organisirung der Gemeinden, bey welchen die Rechte der Gemeindeglieder durch die Gemeindegesetze wesentlich geändert wurden, auch eine den Verhältnissen entsprechende gerechte und billige Anlage erheischt, die Betheiligten Gemeindeglieder die nach dem gerechten Maße umgelegte Summe der Landsteuer als ihrem Willen gemäß betrachteten, diese Umlage weder dem kais. Patente v. 17. Sept. 1848 noch den nachfolgenden Gesetzen über die Grundentlastung zuwider ist, sohin kein Grund zum Einschreiten der höheren Behörden vorliegt, in Anbetracht alles dessen müssen wir unserer innersten Überzeugung folgend den Gegen-
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