zu erschwingende Last durch die Aufbringung des Ablösungskapitals aufgebürdet werde. n) Wäre vorauszusehen, daß dieses Ablösungskapital nicht in einem, noch nicht in 2 u. mehreren Jahren eingezahlt werden könne, die Fruchtbarmachung dieser Beträge könnte daher nur theilweise geschehen, u. bey der innerwährenden Noth der Stadtkaßa u. der immer sich vermehrenden Ausgaben ist auch mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dieses im Kleinen einfließende Kapital zu kurrenten Ausgaben verwendet, u. am Ende die Gemeindebedürfniße eben auf diese Art gedeckt werden müßte, wie es jetzt u. in der Zukunft noch mehr wird seyn müssen, nämlich durch eine stets zuwachsende Umlage auf den Steuergulden. o) Da nach dem neuen Gemeindegesetze die Gemeindeangehörigen u. Gemeindebürger nach den bestehenden Einrichtungen u. Vorschriften gleiches Recht auf das Gemeindegut u. die Gemeindeunterstützung haben, in so ferne die Letzteren nicht Anspruch zu machen haben, auf die für selbe gemachten Stiftungen, so ergibt sich die natürliche und gerechte Schlußfolgerung, daß alle Gemeindeangehörigen u. Bürger zum Gemeindevermögen gleich contribuiren, was in dem mehr erwähnten Beschluße des Gemeinderathes seines vollen Ausdruck findet
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