zu erschwingende Last durch die Aufbrin- gung des Ablösungskapitals aufgebür- det werde. n) Wäre vorauszusehen, daß dieses Ablö- sungskapital nicht in einem, noch nicht in 2 u. mehreren Jahren eingezahlt werden könne, die Fruchtbarmachung dieser Beträge könnte daher nur theil- weise geschehen, u. bey der innerwähren- den Noth der Stadtkaßa u. der immer sich vermehrenden Ausgaben ist auch mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dieses im Kleinen einfließende Kapital zu kurrenten Ausgaben ver- wendet, u. am Ende die Gemeindebe- dürfniße eben auf diese Art gedeckt werden müßte, wie es jetzt u. in der Zukunft noch mehr wird seyn müssen, nämlich durch eine stets zuwachsende Umlage auf den Steuergulden. o) Da nach dem neuen Gemeindegesetze die Gemeindeangehörigen u. Gemeinde- bürger nach den bestehenden Einrichtun- gen u. Vorschriften gleiches Recht auf das Gemeindegut u. die Gemeindeunterstützung haben, in so ferne die Letzteren nicht Anspruch zu machen haben, auf die für selbe gemachten Stiftungen, so ergibt sich die natürliche und gerechte Schlußfol- gerung, daß alle Gemeindeangehö- rigen u. Bürger zum Gemeindever- mögen gleich contribuiren, was in dem mehr erwähnten Beschluße des Gemein- derathes seines vollen Ausdruck findet
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2