Stadtkaßa statt des früheren Bezuges von 801 fl die unzerstörende Jahresrente von 902 fl also eine Erhöhung von 101 fl u. ist als den neuen Verhältnißen vollkommen entsprechend jene Form, wodurch die gleichmäßigste Vertheilung erzielt, u. überhaupt die gerechtigste und mindest drückende Besteuerung in Anwendung gebracht wird. k) Dieser Beschluß des Gemeinderathes hat in dem unbeanstandeten Nachkommen Seitens der Gemeindeglieder als im Sinne u. Interesse derselben gelegen, die stillschweigende Anerkennung u. Recht- fertigung gefunden. l) Dieser Beschluß des Gemeinderathes ist im vollen Einklang mit den sub c u. d ange- zogenen gesetzlichen Bestimmungen, weil im Grundentlastungspatent nicht ausgespro- chen, daß die fragliche Steuer bey nicht un- terthänigen Städten sich zur Ablösung noch viel weniger zur Entschädigung eignet, weder die Bezugsberechtigten in diesem Falle die gegenwärtige Gemeinde- vertrettung, noch die Verpflichteten, also die Gemeindebürger die Ablösung von Amtswegen verlangt haben, und also eine solche von Amtswegen nicht eintreten könne. m) Für diesen Beschluß des Gemeinderathes spricht auch noch die gewichtige Rücksicht, daß bey der anhaltenden Stockung der Geschäfte in unse- rer vorzugsweise industriellen Stadt bey der Größe der Steuer überhaupt, der Gemein- desteuer aber insbesonders dem Gemeinde- bürger nicht eine neue für gar viele nicht
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