Stadtkaßa statt des früheren Bezuges von 801 fl die unzerstörende Jahresrente von 902 fl also eine Erhöhung von 101 fl u. ist als den neuen Verhältnißen vollkommen entsprechend jene Form, wodurch die gleichmäßigste Vertheilung erzielt, u. überhaupt die gerechtigste und mindest drückende Besteuerung in Anwendung gebracht wird. k) Dieser Beschluß des Gemeinderathes hat in dem unbeanstandeten Nachkommen Seitens der Gemeindeglieder als im Sinne u. Interesse derselben gelegen, die stillschweigende Anerkennung u. Rechtfertigung gefunden. l) Dieser Beschluß des Gemeinderathes ist im vollen Einklang mit den sub c u. d angezogenen gesetzlichen Bestimmungen, weil im Grundentlastungspatent nicht ausgesprochen, daß die fragliche Steuer bey nicht unterthänigen Städten sich zur Ablösung noch viel weniger zur Entschädigung eignet, weder die Bezugsberechtigten in diesem Falle die gegenwärtige Gemeindevertrettung, noch die Verpflichteten, also die Gemeindebürger die Ablösung von Amtswegen verlangt haben, und also eine solche von Amtswegen nicht eintreten könne. m) Für diesen Beschluß des Gemeinderathes spricht auch noch die gewichtige Rücksicht, daß bey der anhaltenden Stockung der Geschäfte in unserer vorzugsweise industriellen Stadt bey der Größe der Steuer überhaupt, der Gemeindesteuer aber insbesonders dem Gemeindebürger nicht eine neue für gar viele nicht
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