Ratsprotokoll vom 19. April 1853

als daß Titel der Landsteuer formel verschwindet, und an dessen Stelle eine andere Umlage tritt. Der Einwurf, daß nicht verbindliche indirekte zur Landsteuer kontribuiren, behebt sich dh. Hinweisung auf den neu eingetretenen gleichartigen direkten Fruchtgenuß des einzig allein von den Gemeindebürgern zusammen getragenen Stamvermögens, u. begleicht sich vom Standpunkte der Gerechtigkeit bey der Betrachtung, daß die Fremdunterthänigen nun in den Gemeindeverband aufgenommenen 38 Realitätenbesitzer in die gleichen Rechte eingetreten sind, u. es ganz u. gar unausführbar ist, ihnen für diese Antheilsnahme ob der Vergangenheit irgend eine Beitragsleistung aufzubürden. h) Der Beschluß des Gem. Rathes vom 30. Sept. 1851 ist dem Gem. Statut gemäß, das Resultat der ordnungsmäßigen Einbringg. u. Berathung, die vorschriftmäßige Anzahl anwesender Mitglieder, ward hervorgerufen durch die dringende Nothwendigkeit der gleichmäßigen Vertheilung der Gemeindelasten, kann daher in Kraft des Gemeindegesetzes, gefaßt u. unter den Augen der zur Einflußnahme berechtigten Behörden veröffentlicht in keiner Weise als illegal bezeichnet werden. i) Der Beschluß des Gemeinderathes vom 30. Septbr. 1851 ist aber auch für die ganze Gemeinde der Vortheilhafteste, den er führet der

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