Ratsprotokoll vom 19. April 1853

als daß Titel der Landsteuer formel verschwindet, und an dessen Stelle eine andere Umlage tritt. Der Einwurf, daß nicht verbindliche indirekte zur Landsteuer kontribuiren, behebt sich dh. Hinweisung auf den neu eingetrete- nen gleichartigen direkten Fruchtge- nuß des einzig allein von den Gemein- debürgern zusammen getragenen Stam- vermögens, u. begleicht sich vom Stand- punkte der Gerechtigkeit bey der Betrach- tung, daß die Fremdunterthänigen nun in den Gemeindeverband aufgenomme- nen 38 Realitätenbesitzer in die gleichen Rechte eingetreten sind, u. es ganz u. gar unausführbar ist, ihnen für diese Antheilsnahme ob der Vergan- genheit irgend eine Beitragsleistung aufzubürden. h) Der Beschluß des Gem. Rathes vom 30. Sept. 1851 ist dem Gem. Statut gemäß, das Resul- tat der ordnungsmäßigen Einbringg. u. Berathung, die vorschriftmäßige Anzahl anwesender Mitglieder, ward her- vorgerufen durch die dringende Noth- wendigkeit der gleichmäßigen Ver- theilung der Gemeindelasten, kann daher in Kraft des Gemeindegesetzes, gefaßt u. unter den Augen der zur Einflußnahme berechtigten Behörden veröffentlicht in keiner Weise als illegal bezeichnet werden. i) Der Beschluß des Gemeinderathes vom 30. Septbr. 1851 ist aber auch für die ganze Gemein- de der Vortheilhafteste, den er führet der

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