sam die Repräsentanten dieses Dominiums, welche in ihre eigene Kassa diese Einzahlungen leisteten. Daß diese Steuer, deren Ursprung vielleicht mit der Errichtung der Grundbücher zusammenfällt, eine allgemeine war, geht aus dem hervor, daß im Gemeindebezirke 744 Häuser damit behaftet sind, während die übrigen hievon freygebliebenen zum Theil als nachträgliche Bauten im Laufe der Zeit entstanden, u. 38 Realitäten zur Herrschaft Losensteinleiten unterthänig waren. f) Die Landsteuer vom Gesichtspunkte der Ablösung betrachtet, repräsentirt mit dem früheren Erträgniß von 801 fl ein Kapital von circa 16.000 fl C.M. Mit der Durchführung der Ablösung sinkt das Kapital auf 10.000 fl u. die Rente auf 534 fl, daher der Stadtkaßa ein Nachtheil von 267 fl Rente zugeht, welcher als nicht entbehrlich gleich wieder durch eine allgemeine Umlage ersetzt werden muß, daher die Befreiung des Bürgers von der Zahlung für immerwährende Zeiten nie eintretten könnte. g) Der § 24 litt. b. der a. h. G.O. vom 11. Novbr. 1850 ordnet die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten für alle kontribuirenden Gemeindeglieder an, es erscheint somit im Widerspruche mit dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn bey der gegenwärtig constituirten Gemeinde durch die projektirte Ablösung unter 1099 Kontribuenten bloß 744 Besitzer zu Gunsten von 355 hiezu nichts Beitragenden ein Kapital von 10.000 fl der Stadtkaßa einbezahlen müßten, ohne hierin einen andern Vortheil zu ziehen
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