mit Sign. v. 3. 9ber 1851 Z. 13923 hierauf hingewiesen. c) Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen weiters dieselbe Verordnung des h. k.k. Ministeriums des Innern v. 4. Oktober 1849 § 39 a? u. die Instruktion der Grundentlastungs LandesCoon. v. 15. Jänner 1850 § 98. LGB. III Stk. No. 5, worin angeordnet wird, daß unveränderliche Natural u. Geldleistungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind. d) Der Erlaß des Hrn Ministers des Innern v. 2. Febr. 1850, R.G.B. Stk. 42 bestimmt ausdrücklich, daß diese Ablösung nicht von Amtswegen, sondern nur dann statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsberechtigten, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb desjenigen Zeitpunktes, welcher von der Grundentlastgs. Landes Coon. kundgemacht wurde verlangt wird, daher die Thatsache, daß in unterthänigen Gemeinden Naturalgaben im stillschweigenden Uibereinkommen der Berechtigten und Verpflichteten noch fortbestehen. e) Die Stadt Steyr ist eine l.f. Stadt, welche nie in einem Unterthänigkeitsverhältniße gestanden, nie eine Naturalgabe geleistet hat u. der als einem Dominium die Landsteuer als ein Attribut zur Herhaltung der Gemeindebedürfniße eingeräumt war. Es waren die Bürger gleich-
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