Ratsprotokoll vom 19. April 1853

mit Sign. v. 3. 9ber 1851 Z. 13923 hierauf hingewiesen. c) Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen weiters dieselbe Verordnung des h. k.k. Ministeriums des Innern v. 4. Oktober 1849 § 39 a? u. die Instrukti- on der Grundentlastungs Landes- Coon. v. 15. Jänner 1850 § 98. LGB. III Stk. No. 5, worin angeordnet wird, daß unveränderliche Natural u. Geldlei- stungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind. d) Der Erlaß des Hrn Ministers des In- nern v. 2. Febr. 1850, R.G.B. Stk. 42 be- stimmt ausdrücklich, daß diese Ablö- sung nicht von Amtswegen, sondern nur dann statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsbe- rechtigten, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb desjeni- gen Zeitpunktes, welcher von der Grundentlastgs. Landes Coon. kundge- macht wurde verlangt wird, daher die Thatsache, daß in unterthänigen Ge- meinden Naturalgaben im stillschwei- genden Uibereinkommen der Berechtig- ten und Verpflichteten noch fortbeste- hen. e) Die Stadt Steyr ist eine l.f. Stadt, wel- che nie in einem Unterthänigkeitsverhält- niße gestanden, nie eine Naturalgabe geleistet hat u. der als einem Dominium die Landsteuer als ein Attribut zur Her- haltung der Gemeindebedürfniße einge- räumt war. Es waren die Bürger gleich-

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