mit Sign. v. 3. 9ber 1851 Z. 13923 hierauf hingewiesen. c) Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen weiters dieselbe Verordnung des h. k.k. Ministeriums des Innern v. 4. Oktober 1849 § 39 a? u. die Instrukti- on der Grundentlastungs Landes- Coon. v. 15. Jänner 1850 § 98. LGB. III Stk. No. 5, worin angeordnet wird, daß unveränderliche Natural u. Geldlei- stungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind. d) Der Erlaß des Hrn Ministers des In- nern v. 2. Febr. 1850, R.G.B. Stk. 42 be- stimmt ausdrücklich, daß diese Ablö- sung nicht von Amtswegen, sondern nur dann statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsbe- rechtigten, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb desjeni- gen Zeitpunktes, welcher von der Grundentlastgs. Landes Coon. kundge- macht wurde verlangt wird, daher die Thatsache, daß in unterthänigen Ge- meinden Naturalgaben im stillschwei- genden Uibereinkommen der Berechtig- ten und Verpflichteten noch fortbeste- hen. e) Die Stadt Steyr ist eine l.f. Stadt, wel- che nie in einem Unterthänigkeitsverhält- niße gestanden, nie eine Naturalgabe geleistet hat u. der als einem Dominium die Landsteuer als ein Attribut zur Her- haltung der Gemeindebedürfniße einge- räumt war. Es waren die Bürger gleich-
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