Ratsprotokoll vom 19. April 1853

steuer, welche mit 801 fl eingezalt wurde, gänzlich aufzulassen, u. dafür einen städ- tischen Beitrag von der auf den im hiesigen Gem. Bezirke befindlichen Häusern haftenden Grund u. Häusersteuer umzulegen, wovon auf den Steuergulden 6 xr C.M. entfallen, u. sich diese Gebühr samt auf 902 fl erhöhte. Dieser Be- schluß wurde mit gedruckter Kundmachg. v. 30. Septbr. 1851 ad No. 3327 zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, diese Umlage als gerecht u. billig anstandlos eingezalt, u. für das Militärjahr 1853 neuerdings eingeleitet. Wird nun der Antrag des Hrn. Bgmstrs. we- gen Ablösung der Landsteuer in Erwä- gung gezogen, so müssen wir diesem entgegnen: a) Der Gemeinderath hat damals als leitendes Prinzip nach reifer Erwägg. festgehalten, daß das kaiserl. Patent v. 17. Septbr. 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverban- des nach § 3 dieser a.h. Bestimmung in allen seinen Folgerungsgesetzen auf die l.f. Stadt Steyr keinen wie immer gearteten Bezug noch irgend eine Anwendung habe. b) Die Richtigkeit dieser Schlußforderung fand ihre volle Bestättigg. in der h. Ministe- rialverordnung vom 4. Oktober 1849 zum Behufe der Durchführung der Grundentla- stung im § 30, welcher ausspricht, daß die Veränderungsgebühren, welche in nicht un- terthänigen Städten von bgl. Häusern, Grün- den u. Gewerben zum Vortheile der Kommune für Kommunalzwecke bezogen werden, keinen Gegenstand der Grundentlastungsvorschrift bilden, u. die löbl. k.k. Bezkshptm. hat über Ein- schreiten der Gemeinde um Erwirkung ei- nes Landesgesetzes rücksichtlich des Fortbezuges

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