Ratsprotokoll vom 19. April 1853

steuer, welche mit 801 fl eingezalt wurde, gänzlich aufzulassen, u. dafür einen städtischen Beitrag von der auf den im hiesigen Gem. Bezirke befindlichen Häusern haftenden Grund u. Häusersteuer umzulegen, wovon auf den Steuergulden 6 xr C.M. entfallen, u. sich diese Gebühr samt auf 902 fl erhöhte. Dieser Beschluß wurde mit gedruckter Kundmachg. v. 30. Septbr. 1851 ad No. 3327 zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, diese Umlage als gerecht u. billig anstandlos eingezalt, u. für das Militärjahr 1853 neuerdings eingeleitet. Wird nun der Antrag des Hrn. Bgmstrs. wegen Ablösung der Landsteuer in Erwägung gezogen, so müssen wir diesem entgegnen: a) Der Gemeinderath hat damals als leitendes Prinzip nach reifer Erwägg. festgehalten, daß das kaiserl. Patent v. 17. Septbr. 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes nach § 3 dieser a.h. Bestimmung in allen seinen Folgerungsgesetzen auf die l.f. Stadt Steyr keinen wie immer gearteten Bezug noch irgend eine Anwendung habe. b) Die Richtigkeit dieser Schlußforderung fand ihre volle Bestättigg. in der h. Ministerialverordnung vom 4. Oktober 1849 zum Behufe der Durchführung der Grundentlastung im § 30, welcher ausspricht, daß die Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten von bgl. Häusern, Gründen u. Gewerben zum Vortheile der Kommune für Kommunalzwecke bezogen werden, keinen Gegenstand der Grundentlastungsvorschrift bilden, u. die löbl. k.k. Bezkshptm. hat über Einschreiten der Gemeinde um Erwirkung eines Landesgesetzes rücksichtlich des Fortbezuges

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