Ratsprotokoll vom 19. April 1853

sa geleistet werde, hingegen auf die Übrigen nichtbesitzenden Steuerpflichtigen die Umlage Platz zu greifen habe, u. vom Jahre 1830 bis 1850 wurde der Gemeindebürger mit jeder Umlage verschont. Mit der Einführung der G. O. vom 11. Nov. 1850 wurde dieses Verhältniß verrückt, u. der darin aufgestellte gesetzliche Grundsatz Gleichberechtigg. d. i. gleichen Anspruch auf das Gemeindegut u. auf die Gemeinde Unterstützung u. gleiche Verpflichtung d. i. gleiche Beytragsleistung zu den Gemeindebedürfnißen als gesetzliche Norm sanctionirt. Im Stadtbezirke befinden sich 860 Realbesitzer, wovon 744 zur Einzahlung der Landsteuer verpflichtet sind. Auf 108 Realitäten haftet diese Steuer nicht. Unter diesen sind 38 Besitzer, welche zur ehemaligen Herrschaft Losensteinleiten unterthänig, kraft des Gesetzes dem Gemeindeverband einverleibt wurden. Die Zahl der Nichtbesitzenden steuerpflichtigen Inwohner beläuft sich auf 239, mithin zus. auf 1099 Kontribuirende. Hiedurch ist bewiesen, daß viele an den Genüßen u. Rechten des Gemeindegutes patizipiren, ohne früher etwas dazu beigetragen zu haben. Mit dieser Darstellung ist das ungleiche Verhältniß der Auftheilung der Gemeindelasten bey gleichen Rechten schlagend dargethan, u. dem Gemeinderathe die Pflichten erwachsen, dem Gemeindegesetze gemäß die entsprechende Regelung vorzunehmen. Der Gemeinderath hat daher in der Sitzung am 30. Septbr. 1851 nach gestellten Antrag u. reiflicher Berathung in Betreff der städtischen Einnahmsquellen den einstimmigen Beschluß gefaßt, die Land-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2