sa geleistet werde, hingegen auf die Übrigen nichtbesitzenden Steuerpflichti- gen die Umlage Platz zu greifen habe, u. vom Jahre 1830 bis 1850 wurde der Gemeindebürger mit je- der Umlage verschont. Mit der Einführung der G. O. vom 11. Nov. 1850 wurde dieses Verhältniß verrückt, u. der darin aufgestellte gesetzliche Grundsatz Gleichberechtigg. d. i. gleichen Anspruch auf das Gemeindegut u. auf die Gemein- de Unterstützung u. gleiche Verpflichtung d. i. gleiche Beytragsleistung zu den Gemeindebedürfnißen als gesetzliche Norm sanctionirt. Im Stadtbezirke befinden sich 860 Realbesitzer, wovon 744 zur Einzahlung der Landsteuer ver- pflichtet sind. Auf 108 Realitäten haftet diese Steuer nicht. Unter diesen sind 38 Besitzer, welche zur ehemaligen Herr- schaft Losensteinleiten unterthänig, kraft des Gesetzes dem Gemeindeverband ein- verleibt wurden. Die Zahl der Nichtbe- sitzenden steuerpflichtigen Inwohner beläuft sich auf 239, mithin zus. auf 1099 Kontribuirende. Hiedurch ist bewiesen, daß viele an den Genüßen u. Rechten des Gemeindegutes patizipiren, ohne früher etwas dazu beigetragen zu haben. Mit dieser Darstellung ist das ungleiche Verhältniß der Auftheilung der Gemein- delasten bey gleichen Rechten schlagend dargethan, u. dem Gemeinderathe die Pflichten erwachsen, dem Gemeindegesetze gemäß die entsprechende Regelung vor- zunehmen. Der Gemeinderath hat daher in der Sitzung am 30. Septbr. 1851 nach ge- stellten Antrag u. reiflicher Berathung in Betreff der städtischen Einnahmsquellen den einstimmigen Beschluß gefaßt, die Land-
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