wegen Ablösung der auf den meisten hiesigen Realitäten haftenden Landsteuer abgegebenen Erklärung nach erschöpfen- der Berathung der Frage folgende Motive zu Protokoll, u. begründen hiemit den am Schluße gestellten Antrag. Sie müssen sich vorerst gegen die Zumu- thung verwahren, als wollen sie der Gemeinde resp. dem Gemeindevermö- gen irgend einen Nachtheil zufügen, denn wie sie später zeigen werden, wird gerade mit der Ablösung der Landsteuer sowohl ein Drittheil des Kapitals, als auch der Rente der Stadtkaßa entzo- gen, u. die augenblickliche Nothwendig- keit der Fürsorge des Abgangs durch Beischaffung des zu Verlust gegange- nen Drittels mit einer neuen Umla- ge herbeigeführt, was mit dem natür- lichen Begriffe einer Ablösung, d.i. Be- freyung von einer Zahlung für immerwährende Zeiten im grellsten Widerspruche steht. Es ist nothwendig das Verhältniß des Gemeindebürgers vor Constitui- rung der Gemeinde nach der a.h. geneh- migten G.O. v. 11. 9ber 1850 ins Auge zu fassen; das von den Realitäten Besit- zern als Kommunal Vermögen unter dem Titel verschiedener Giebigkeiten: als Laudemium, Mortuarium, Landsteuer gegründete nicht unbeträchtliche Stammka- pital wurde bis zum Eintritt des bezeich- neten Zeitpunktes als das Eigenthum der Gesamtbürgerschaft betrachtet, wovon die nichtbesitzenden Steuerpflichtigen keinen direkten Fruchtgenuß hätten. Die H. Regg. hat in diesem Sinne verordnet, daß bey De- ckung allfälliger Abgänge die betreffende Repartition für die Bürger von der Stadtkas-
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