wegen Ablösung der auf den meisten hiesigen Realitäten haftenden Landsteuer abgegebenen Erklärung nach erschöpfender Berathung der Frage folgende Motive zu Protokoll, u. begründen hiemit den am Schluße gestellten Antrag. Sie müssen sich vorerst gegen die Zumuthung verwahren, als wollen sie der Gemeinde resp. dem Gemeindevermögen irgend einen Nachtheil zufügen, denn wie sie später zeigen werden, wird gerade mit der Ablösung der Landsteuer sowohl ein Drittheil des Kapitals, als auch der Rente der Stadtkaßa entzogen, u. die augenblickliche Nothwendigkeit der Fürsorge des Abgangs durch Beischaffung des zu Verlust gegangenen Drittels mit einer neuen Umlage herbeigeführt, was mit dem natürlichen Begriffe einer Ablösung, d.i. Befreyung von einer Zahlung für immerwährende Zeiten im grellsten Widerspruche steht. Es ist nothwendig das Verhältniß des Gemeindebürgers vor Constituirung der Gemeinde nach der a.h. genehmigten G.O. v. 11. 9ber 1850 ins Auge zu fassen; das von den Realitäten Besitzern als Kommunal Vermögen unter dem Titel verschiedener Giebigkeiten: als Laudemium, Mortuarium, Landsteuer gegründete nicht unbeträchtliche Stammkapital wurde bis zum Eintritt des bezeichneten Zeitpunktes als das Eigenthum der Gesamtbürgerschaft betrachtet, wovon die nichtbesitzenden Steuerpflichtigen keinen direkten Fruchtgenuß hätten. Die H. Regg. hat in diesem Sinne verordnet, daß bey Deckung allfälliger Abgänge die betreffende Repartition für die Bürger von der Stadtkas-
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