ministrativbehörde wird aufgehoben werden, darum scheine es mir räthli- cher, die Ablösungsverhandlung einzu- leiten.“ Aus diesem Inhalte geht nun deutlich hervor, wenn auch der Gemeinderath seine Einwilligung hiezu nicht zu ge- ben Willens sey, diese Verhandlung ex offo eingeleitet wird. Bey Durchgehung der G. E. L. Coõns. Verordg. vom 15. Febr. 853 Z. 25521 ist zu ersehen, daß unveränderliche Geldleistungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind, u. daß behufs der Anmeldung ei- ne Fallfrist bis Ende April d.J. anbe- raumt ist. Da nun die Zeit drängt, u. es keine Kleinigkeit ist, ein Elaborat zu lie- fern, welches eine Verrechnung von 800 Verpflichteten erheischt, so bitte ich über diesen Gegenstand abzu- stimmen, erlaube mir jedoch die Be- merkung hiebeizufügen, falls wieder Vermuthen die Stimmenmehrheit auf Nichteingehung dieser Angelegenheit sich herausstellen sollte, ich in die Lage gesetzt seyn werde, nach § 90 der a.h. O. genehmigten Gemeinde Ordnung vom 11. 9ber 1850 diesen Gegenstand an den k.k. Hrn. Bezkshptm. leiten zu müssen. Die Hr. Gemeinderäthe Haller, Lechner u. Millner gehen hierüber unter Hin- weisung auf ihre in dem Protokolle der Comite Berathung vom 11. März 1853
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