Ratsprotokoll vom 19. April 1853

welche auf den meisten Häusern grundbücherlich eingetragen ist, u. unter der Rubrik unveränderliche Natural u. Geldleistung bemerkt steht, mittelst Schreiben an den Vice Präsidenten der Grundentla- stungs Landes Coon. Herr Ritter von Schwabenau in Linz wenden, um seine Ansichten hierüber zu er- fahren, u. darnach diese Ange- legenheit in Ordnung zu bringen. Der Inhalt des Rückschreibens lau- tet wie folgt: „Der mit der Kundmachung vom 30. 7ber 1851 Z. 3327 publizirte Gemeinderathsbeschluß wornach die jährl. Entrichtung der Land- steuer als aufgehoben erklärt wur- de, ist ganz illegal, denn die jährliche Landsteuer von 801 fl C.M. repräsentirt im zum Stammvermögen der Commune gehöriges Kapital von 16.020 fl C.M. dessen sich der Gemeinderath nach dem Gemeindestatut ohne höhere Ermäch- tigung durchaus nicht entäußern konnte. Der anstatt der Landsteuer eingeführ- te städtische Beitrag von 6 xr vom Steu- ergulden ist zugleich ungerecht, weil die Reallast, welche auf den einzel- nen Häusern ruht, u. in Rücksicht derer auch die Häuser in einem geringeren Preise gekauft oder übernommen wurden, nunmehr auf alle Steuerpflichtigen zur Entrichtung der einzelnen Hausbesitzer überwie- sen wurde. Zum Schluße bemerkt derselbe noch: „Ich zweifle auch keineswegs, daß der bezeichnete Gemeindebeschluß, in Folge einer Verhandlung, welche eben an- hängig ist, von der höheren Ad-

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