Ratsprotokoll vom 19. April 1853

welche auf den meisten Häusern grundbücherlich eingetragen ist, u. unter der Rubrik unveränderliche Natural u. Geldleistung bemerkt steht, mittelst Schreiben an den Vice Präsidenten der Grundentlastungs Landes Coon. Herr Ritter von Schwabenau in Linz wenden, um seine Ansichten hierüber zu erfahren, u. darnach diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Der Inhalt des Rückschreibens lautet wie folgt: „Der mit der Kundmachung vom 30. 7ber 1851 Z. 3327 publizirte Gemeinderathsbeschluß wornach die jährl. Entrichtung der Landsteuer als aufgehoben erklärt wurde, ist ganz illegal, denn die jährliche Landsteuer von 801 fl C.M. repräsentirt im zum Stammvermögen der Commune gehöriges Kapital von 16.020 fl C.M. dessen sich der Gemeinderath nach dem Gemeindestatut ohne höhere Ermächtigung durchaus nicht entäußern konnte. Der anstatt der Landsteuer eingeführte städtische Beitrag von 6 xr vom Steuergulden ist zugleich ungerecht, weil die Reallast, welche auf den einzelnen Häusern ruht, u. in Rücksicht derer auch die Häuser in einem geringeren Preise gekauft oder übernommen wurden, nunmehr auf alle Steuerpflichtigen zur Entrichtung der einzelnen Hausbesitzer überwiesen wurde. Zum Schluße bemerkt derselbe noch: „Ich zweifle auch keineswegs, daß der bezeichnete Gemeindebeschluß, in Folge einer Verhandlung, welche eben anhängig ist, von der höheren Ad-

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