Ratsprotokoll vom 19. April 1853

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 19. April 1853 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Sitzungs Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 19. April 1853 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe Eysn, Nutzinger, Schwingenschuß, Krenklmüllner, Michael Heindl, Millner, Vögerl, v. Jäger, Haller, Wittigschläger, Stigler, Lechner, Edelbaur, Vogl. Abwesende Herr G.R. Seidl u. Woisetschläger haben sich entschuldigt. 〃 〃 Haratzmüller, Anton Heindl, v. Koller. Das letzte Sitzungsprotokoll vom 5. dß. Mts. wurde vorgelesen, und seinem vollen Inhalte nach ange- nommen. Herr Bürgermeister trägt vor: Nro. 1688 Dekr. der k.k. Bezkshptm. Steyr v. 19. März 1853. Z. 2609 pcto Ver- ständigg. des Josef Prandstet- ter über die Entscheidung rücksichtlich der Abtrettung der Dorningerbrücke. Ist hievon Hr. Josef Prandstet- ter mit Intimationsdekr. zu verständigen. Nro. 1683 Relation des Distr. Aktuar Willner über die Untersu- chung des vom Hr. Franz Frie- drich neu adaptirten Wohn- hauses, welches die Consc. No. 508 in Wieserfeld erhält. Aufzubewahren, u. das sub No. 905 vorliegende Gesuch des Franz Friedrich aber zu erledi- gen mit folgenden

Sitzungs Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 19. April 1853 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe Eysn, Nutzinger, Schwingenschuß, Krenklmüllner, Michael Heindl, Millner, Vögerl, v. Jäger, Haller, Wittigschläger, Stigler, Lechner, Edelbaur, Vogl. Abwesende Herr G.R. Seidl u. Woisetschläger haben sich entschuldigt. Haratzmüller, Anton Heindl, v. Koller. Das letzte Sitzungsprotokoll vom 5. dß. Mts. wurde vorgelesen, und seinem vollen Inhalte nach angenommen. Herr Bürgermeister trägt vor: Nro. 1688 Dekr. der k.k. Bezkshptm. Steyr v. 19. März 1853. Z. 2609 pcto Verständigg. des Josef Prandstetter über die Entscheidung rücksichtlich der Abtrettung der Dorningerbrücke. Ist hievon Hr. Josef Prandstetter mit Intimationsdekr. zu verständigen. Nro. 1683 Relation des Distr. Aktuar Willner über die Untersuchung des vom Hr. Franz Friedrich neu adaptirten Wohnhauses, welches die Consc. No. 508 in Wieserfeld erhält. Aufzubewahren, u. das sub No. 905 vorliegende Gesuch des Franz Friedrich aber zu erledigen mit folgenden

Bescheid Nachdem das von Ihnen am 16. Febr. 1853 erkaufte bisher zum Gelbgießerhause No. 335 n./103 a. in Wieserfeld gehörig gewesene Gußhaus von Ihnen dahin umgestaltet wurde, daß anstatt des früheren Eßkobels ein anderer vorschriftmäßiger Rauchfang aufgeführt, u. sowohl in das ebenerdige vormahlige Gußgewölbe als in die Werkstätte des obern Stockes Oefen gesetzt werden sind, dieses kleine Haus somit jetzt zu ebener Erde einen Verschleißladen welcher zwischen dem Hause u. der alten städt. Kreuzkapelle hineingebaut ist, ein kleines gewölbtes Zimmer, eine sehr kleine gewölbte Küche im oberen Stocke aber nur ein Zimmer enthält u. nachdem gegen diese Umstaltung in Bau und feuerpolizeyl. Hinsicht bey der vorgenommenen Besichtigg. kein Anstand entdeckt, u. dieses Haus als vollkommen bewohnbar befunden wurde, so wird Ihnen hiemit der angesuchte Wohnungs Consens mit dem ertheilt, daß dieses zu einem Wohnhause adaptirte Gußhaus die Conscr. Nro. 508 zu erhalt habe. Hievon werden Sie unter Rückschluß des Kaufsvertra-

Bescheid Nachdem das von Ihnen am 16. Febr. 1853 erkaufte bisher zum Gelbgießerhause No. 335 n./103 a. in Wie- serfeld gehörig gewesene Guß- haus von Ihnen dahin umge- staltet wurde, daß anstatt des früheren Eßkobels ein anderer vorschriftmäßiger Rauchfang aufgeführt, u. sowohl in das ebenerdige vormahlige Gußgewölbe als in die Werkstätte des obern Stockes Oefen gesetzt werden sind, dieses kleine Haus somit jetzt zu ebener Erde einen Verschleißladen welcher zwischen dem Hause u. der alten städt. Kreuz- kapelle hineingebaut ist, ein kleines gewölbtes Zim- mer, eine sehr kleine gewölb- te Küche im oberen Stocke aber nur ein Zimmer ent- hält u. nachdem gegen diese Umstaltung in Bau und feuerpolizeyl. Hinsicht bey der vorgenommenen Besichtigg. kein Anstand entdeckt, u. die- ses Haus als vollkommen bewohnbar befunden wur- de, so wird Ihnen hiemit der angesuchte Wohnungs Consens mit dem ertheilt, daß dieses zu einem Wohn- hause adaptirte Gußhaus die Conscr. Nro. 508 zu erhalt habe. Hievon werden Sie unter Rückschluß des Kaufsvertra-

ges mit dem Beisatze ver- ständigt, daß in selben er- wähnte gemauerte Kapelle laut eingesehenen Grundbuchs- folio u. der entsprechenden den Besitzstand des Hauses Nro. 335 n./103 a. in Wieserfeld be- gründenden Urkunden niemals ein grundbüchlicher Bestandtheil dieses Hauses gewesen, u. daher auch von Hrn. Joh. Mich. Peteler an Sie rechtlich nicht verkauft wer- den konnte. Das k.k. Steueramt ist hievon unter Anschluß dieser Erle- digung u. einer Abschrift des Kaufvertrages v. 16. Febr. d.J. mit Note zu verständi- gen. I. Section Nro. 1325 Gesuch des Franz Pfingstmann um Ertheilung des pol. Ehe- konsenses zur Verehelichung mit Theresia Kochberger. Da der wöchentl. Verdienst von 4 fl zu wenig ist, um eine Familie davon erhalten zu können, so kann der Ehekonsens nicht ertheilt werden; dessen Bittsteller unter Rückschluß der Gesuchsbeilagen, so wie das Consc. Amt zu verständigen. Nro. 1503 Sign. der k.k. Bezkshptm. Steyr dto. 23. März 1853 Z. 3245 mit der abschriftl. Ministerial- Entscheidung, wornach dem Johan Hagler die Ehebewil-

ges mit dem Beisatze verständigt, daß in selben erwähnte gemauerte Kapelle laut eingesehenen Grundbuchsfolio u. der entsprechenden den Besitzstand des Hauses Nro. 335 n./103 a. in Wieserfeld begründenden Urkunden niemals ein grundbüchlicher Bestandtheil dieses Hauses gewesen, u. daher auch von Hrn. Joh. Mich. Peteler an Sie rechtlich nicht verkauft werden konnte. Das k.k. Steueramt ist hievon unter Anschluß dieser Erledigung u. einer Abschrift des Kaufvertrages v. 16. Febr. d.J. mit Note zu verständigen. I. Section Nro. 1325 Gesuch des Franz Pfingstmann um Ertheilung des pol. Ehekonsenses zur Verehelichung mit Theresia Kochberger. Da der wöchentl. Verdienst von 4 fl zu wenig ist, um eine Familie davon erhalten zu können, so kann der Ehekonsens nicht ertheilt werden; dessen Bittsteller unter Rückschluß der Gesuchsbeilagen, so wie das Consc. Amt zu verständigen. Nro. 1503 Sign. der k.k. Bezkshptm. Steyr dto. 23. März 1853 Z. 3245 mit der abschriftl. MinisterialEntscheidung, wornach dem Johan Hagler die Ehebewil-

ligung mit Anna Hartl ertheilt wurde. Zur Wissenschaft, und ist dem Johan Hagler der Ehekonsens auszufertigen u. unter Rückschluß der Beilagen zuzustellen. Nro. 1457 Sign. der k.k. Bezkshptm. vom 26. März d.J. Z. 3320 um Berichtserstattung über den Rekurs des Anton Triebl. Ist hierüber der entsprechende Bericht zu erstatten. IV. Section Nro. 1670 Conto des Gustav Royko pr. 20 fl C.M. für die angefertigten Pläne über die Regulirung des Stadtpfarrkirchen Platzes. Dem Kassaamte zur Zahlung mit 20 fl C.M. gegen gestempelte Quittung. Nro. 1535 Öhlconto des Josef Mayr pr. 323 fl 31 xr C.M. vom II. Quart. 1853. Zur Zahlung mit 323 fl 31 xr C.M. aus der städtischen Kassa. Nro. 1554 Augenscheins Coons. Protokoll über den von Josef Prandstetter beantragten Zubau bey seinem Hause No. 505 in Aichet Der k.k. Bezkshptm. mit Bericht vorzulegen. Nro. 1669 Sign. der k.k. Bezkshptm. Steyr dto. 20. März d.J. Z. 3088 womit zu dem beantragten Bau eines Feuerlöschrequisiten Depot in Ort die Bewilligg. ertheilt wird. Ist dießfalls eine Minuendo Lizitation auf den

ligung mit Anna Hartl ertheilt wurde. Zur Wissenschaft, und ist dem Johan Hagler der Ehe- konsens auszufertigen u. unter Rückschluß der Bei- lagen zuzustellen. Nro. 1457 Sign. der k.k. Bezkshptm. vom 26. März d.J. Z. 3320 um Berichts- erstattung über den Re- kurs des Anton Triebl. Ist hierüber der entspre- chende Bericht zu erstatten. IV. Section Nro. 1670 Conto des Gustav Royko pr. 20 fl C.M. für die angefertigten Pläne über die Regulirung des Stadt- pfarrkirchen Platzes. Dem Kassaamte zur Zahlung mit 20 fl C.M. gegen gestem- pelte Quittung. Nro. 1535 Öhlconto des Josef Mayr pr. 323 fl 31 xr C.M. vom II. Quart. 1853. Zur Zahlung mit 323 fl 31 xr C.M. aus der städtischen Kassa. Nro. 1554 Augenscheins Coons. Protokoll über den von Josef Prand- stetter beantragten Zubau bey seinem Hause No. 505 in Aichet Der k.k. Bezkshptm. mit Be- richt vorzulegen. Nro. 1669 Sign. der k.k. Bezkshptm. Steyr dto. 20. März d.J. Z. 3088 womit zu dem beantragten Bau eines Feuerlöschrequisiten Depot in Ort die Bewilligg. ertheilt wird. Ist dießfalls eine Minu- endo Lizitation auf den

29. d.Mts. um 3 Uhr Nachmit- tags vorzunehmen, in den Bedingnißen jedoch zu bemer- ken, daß die 2 angetrage- nen Fenster zu ebener Erde jedoch ohne Jalousien, auf der Höhe ein Blindfenster genehmi- get wird. Jene sind mit zwey- flüglichten Fenstern, eisernen Gittern u. Drahtnetzen zu verwahren. Rück oder seitswärts sind zwey Zuglöcher anzubrin- gen, der Düppelboden bleibt vorläufig weg, jedoch ist das Gemäuer der Art zu kon- struiren, daß er nöthigen- falls gelegt werden kann. Sämmtl. Bau Materiale so wie den Dachstuhl stellt die Gemeinde bey. Nro. 1653 Protokoll mit Anna Traun- fellner pcto Abhaltung eines Augenscheins in Betreff des inbenannten Übelstandes beim Reder'schen Hause in Ort. Ist hierüber ein Augenschein auf den 22. d.Mts. um 4 Uhr Nachmittags abzuhalten, u. hiezu die Herrn Gem. Räthe der I. u. IV. Sect. u. Anrainer einzuladen sind. Nro. 1518 Gesuch des Ignaz Haratzmül- ler Wehrgrabenvorsteher um Bewilligg. zur Zerstück- lung einer Steinkugel im Steyrfluße außerhalb des Kalkofens im Aichet. Wird ein Augenschein auf

29. d.Mts. um 3 Uhr Nachmittags vorzunehmen, in den Bedingnißen jedoch zu bemerken, daß die 2 angetragenen Fenster zu ebener Erde jedoch ohne Jalousien, auf der Höhe ein Blindfenster genehmiget wird. Jene sind mit zweyflüglichten Fenstern, eisernen Gittern u. Drahtnetzen zu verwahren. Rück oder seitswärts sind zwey Zuglöcher anzubringen, der Düppelboden bleibt vorläufig weg, jedoch ist das Gemäuer der Art zu konstruiren, daß er nöthigenfalls gelegt werden kann. Sämmtl. Bau Materiale so wie den Dachstuhl stellt die Gemeinde bey. Nro. 1653 Protokoll mit Anna Traunfellner pcto Abhaltung eines Augenscheins in Betreff des inbenannten Übelstandes beim Reder'schen Hause in Ort. Ist hierüber ein Augenschein auf den 22. d.Mts. um 4 Uhr Nachmittags abzuhalten, u. hiezu die Herrn Gem. Räthe der I. u. IV. Sect. u. Anrainer einzuladen sind. Nro. 1518 Gesuch des Ignaz Haratzmüller Wehrgrabenvorsteher um Bewilligg. zur Zerstücklung einer Steinkugel im Steyrfluße außerhalb des Kalkofens im Aichet. Wird ein Augenschein auf

den 22. d.Mts. 3 Uhr Nachmittags abgehalten. Nro. 1626 Protokoll mit Adalbert Staudinger in Betreff der von ihm beabsichtigten Herstellung des Geländers bey seinem Gartengrunde auf der Promenade. Wird dem Hrn. Adalb. Staudinger rathschlägig erinnert, dß. die Geneinde den vorgelegten Plann der Bariere nicht annehmen, sondern nur gegen Herstellung eines Geländers gleich jenem des Hrn. A. Gaffl mit Ausnahme der steinernen Pfeilern, welche mit solchen von Lerchenholz ersetzt werden können, willigen kann, wogegen Bauführer das Materiale der alten Mauer benützen kann. Die übrigen Erklärungen werden annehmbar gefunden. Nro. 1660 Erled. des k.k. Bezks. Gerichtes vom 6. dß. Z. 2977 womit das Protokoll über die Schätzung des zur Straßenerweiterung im Kögelpriel expropriirten Köglmayr'schen Grundes sammt Bäume. Aufzubewahren, u. erhält das Kassaamt mittelst Rathschlag den Auftrag, den erhobenen Schätzungswerth pr. 42 fl 23 3/4 xr so wie die angesprochene Schätzgebühr pr. 2 fl C.M. an das Sekretariat auszubezahlen welches unter Einem ange-

den 22. d.Mts. 3 Uhr Nachmit- tags abgehalten. Nro. 1626 Protokoll mit Adalbert Stau- dinger in Betreff der von ihm beabsichtigten Herstellung des Geländers bey seinem Gar- tengrunde auf der Promenade. Wird dem Hrn. Adalb. Staudin- ger rathschlägig erinnert, dß. die Geneinde den vorgeleg- ten Plann der Bariere nicht annehmen, sondern nur gegen Herstellung eines Geländers gleich jenem des Hrn. A. Gaffl mit Ausnah- me der steinernen Pfei- lern, welche mit solchen von Lerchenholz ersetzt werden können, willigen kann, wogegen Bauführer das Materiale der alten Mauer benützen kann. Die übrigen Erklärun- gen werden annehmbar gefunden. Nro. 1660 Erled. des k.k. Bezks. Gerichtes vom 6. dß. Z. 2977 womit das Protokoll über die Schätzung des zur Straßenerweiterung im Kögelpriel expropriirten Köglmayr'schen Grundes sammt Bäume. Aufzubewahren, u. erhält das Kassaamt mittelst Rathschlag den Auftrag, den erhobenen Schätzungswerth pr. 42 fl 23 3/4 xr so wie die angesprochene Schätzgebühr pr. 2 fl C.M. an das Sekretariat auszubezahlen welches unter Einem ange-

wiesen wird, ersteren bey dem löbl. k.k. Bezksger. mit- telst 3 fachen Erlags anbrin- gen zu depositiren, letzte- ren aber mit Note dahin einzusenden. Im Übrigen wird ein Au- genschein auf den 25. d.Mts. 2 Uhr Nachmittags ein Au- genschein abgehalten, wozu die betheiligten Anrainer u. Gemeinderathe etc. einzuladen sind. V. Section Nro. 1526 Erwerbsteuerminderungsge- such des Christian Brittinger für seine todtliegende Eisen- handlungsgerechtsame. Der k.k. Bezkshptm. gutächtlich mit Bericht rückzuschließen. Nro. 1570 Protokoll mit Anna Graßl led. Blumenmacherin über die Zurücklegung ihres Erwerb- steuerscheines. Der k.k. Bezkshptm. berichtlich vorzulegen. Nro. 1604 Gesuch des Joh. Bpt. Mann Mes- serergeselle, um Verleihung eines personalen Messerschmid- gewerbes. Hierüber die Vernehmung der Hrn. Vorsteher des Messererhand- werkes u. Viertelmeister zu pflegen. Nro. 1588 Protokoll über die ad No. 859 ge- pflogene Vernehmung der bgl. Lohnkutscher u. Viertelmeister über das Gewerbsverleihungs- gesuch des Georg Eder. Das sub No. 859 vorliegende

wiesen wird, ersteren bey dem löbl. k.k. Bezksger. mittelst 3 fachen Erlags anbringen zu depositiren, letzteren aber mit Note dahin einzusenden. Im Übrigen wird ein Augenschein auf den 25. d.Mts. 2 Uhr Nachmittags ein Augenschein abgehalten, wozu die betheiligten Anrainer u. Gemeinderathe etc. einzuladen sind. V. Section Nro. 1526 Erwerbsteuerminderungsgesuch des Christian Brittinger für seine todtliegende Eisenhandlungsgerechtsame. Der k.k. Bezkshptm. gutächtlich mit Bericht rückzuschließen. Nro. 1570 Protokoll mit Anna Graßl led. Blumenmacherin über die Zurücklegung ihres Erwerbsteuerscheines. Der k.k. Bezkshptm. berichtlich vorzulegen. Nro. 1604 Gesuch des Joh. Bpt. Mann Messerergeselle, um Verleihung eines personalen Messerschmidgewerbes. Hierüber die Vernehmung der Hrn. Vorsteher des Messererhandwerkes u. Viertelmeister zu pflegen. Nro. 1588 Protokoll über die ad No. 859 gepflogene Vernehmung der bgl. Lohnkutscher u. Viertelmeister über das Gewerbsverleihungsgesuch des Georg Eder. Das sub No. 859 vorliegende

Gesuch folgendermaßen zu erledigen: Nachdem die hier bestehenden 13 Lohnkutscherbefugniße den Ortsbedarf zur Genüge decken, u. dieß auch der h. Statthalterey in dem Erlaße v. 18. Augst. 1852 Z. 10403 intim. mit Sign. der löbl. k.k. Bezkshptm. dto. 2. Septb. 1853 Z. 11316 anerkannt hat, die Verhältniße seither sich nicht geändert haben, so kann das nachgesuchte Befugniß nicht ertheilt werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle binnen 14 Tagen bey der h. Statthalterey der Rekurs anzumelden, u. in weiteren 4 Wochen einzubringen. Hievon sind Hr. Bittsteller u. die hiesigen Lohnkutscher zu Handen des Michael Zaininger rathschlägig zu verständigen. Nro. 1693 Sign. die k.k. Bezkshptm. Steyr Z. 3054 pcto Berichtserstattung über den Rekurs des Joh. Trauth pcto verweigerten Besuch der Wochenmärkte.Der k.k. Bezkshptm. mit der entworfenen Äußerung rückzuschließen. Erinnerungen in Betreff der noch rückständigen Verpflegskosten von Anton Steinböck pr. 9 fl 12 xr C.M. Johann Pretscherno pr. 9 fl 8 xr

Gesuch folgendermaßen zu er- ledigen: Nachdem die hier bestehenden 13 Lohnkutscherbefugniße den Ortsbedarf zur Genüge decken, u. dieß auch der h. Statthalterey in dem Erlaße v. 18. Augst. 1852 Z. 10403 intim. mit Sign. der löbl. k.k. Bezkshptm. dto. 2. Septb. 1853 Z. 11316 anerkannt hat, die Verhältniße seither sich nicht geändert haben, so kann das nachgesuchte Befugniß nicht ertheilt werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle binnen 14 Tagen bey der h. Statthalte- rey der Rekurs anzumel- den, u. in weiteren 4 Wochen einzubringen. Hievon sind Hr. Bittsteller u. die hiesigen Lohnkutscher zu Handen des Michael Zaininger rathschlägig zu verständigen. Nro. 1693 Sign. die k.k. Bezkshptm. Steyr Z. 3054 pcto Berichtser- stattung über den Rekurs des Joh. Trauth pcto verweiger- ten Besuch der Wochenmärkte. Der k.k. Bezkshptm. mit der entworfenen Äuße- rung rückzuschließen. Erinnerungen in Betreff der noch rückständigen Ver- pflegskosten von Anton Steinböck pr. 9 fl 12 xr C.M. Johann Pretscherno pr. 9 fl 8 xr

des Karl Böser pr. 4 fl 6 3/4 xr C.M. Die erforderlichen Betrei- bungsschreiben zu erlaßen. Nro. 2766 Dasselbe in Betreff der Ver- pflegs Kosten pr. 2 fl 36 xr C.M. für Franz X. Hirsinger. Da das Schreiben an das Lan- desgericht Bogen in Bayern um Einsendung dieser Kosten ganz erfolglos blieb, so ist der Zim- meister Huber, u. im Falle die Zimmergesellenbruderschft. aufzufordern, diesen Be- trag zu vergüten, oder die Anstände zu Protokoll zu geben. Nro. 2397 Dasselbe in Betreff des hie- her zuständigen Franz Wie- singer. Nachdem Franz Wiesinger hieher zuständig ist, u. nach Vernehmungs- protokoll dto. 26. Mai 1851 auch wirklich arm ist, so wird die Armeninstitutsrechgsführung angewiesen, den rückständi- gen Verpflegskostenbetrag pr. 3 fl 35 xr 3 1/5 ₰ an den Mild. Vers. Fond abzuführen u. in Rechnung zu stellen. Nro. 1534 Protokoll mit Josef Mol- terer um gnädige Bewil- ligg. des Unterstandes im Sondersiechenhause. Bewilligt gegen genaue Beobachtung der Hausordg. in der großen Kammer.

des Karl Böser pr. 4 fl 6 3/4 xr C.M. Die erforderlichen Betreibungsschreiben zu erlaßen. Nro. 2766 Dasselbe in Betreff der Verpflegs Kosten pr. 2 fl 36 xr C.M. für Franz X. Hirsinger. Da das Schreiben an das Landesgericht Bogen in Bayern um Einsendung dieser Kosten ganz erfolglos blieb, so ist der Zimmeister Huber, u. im Falle die Zimmergesellenbruderschft. aufzufordern, diesen Betrag zu vergüten, oder die Anstände zu Protokoll zu geben. Nro. 2397 Dasselbe in Betreff des hieher zuständigen Franz Wiesinger. Nachdem Franz Wiesinger hieher zuständig ist, u. nach Vernehmungsprotokoll dto. 26. Mai 1851 auch wirklich arm ist, so wird die Armeninstitutsrechgsführung angewiesen, den rückständigen Verpflegskostenbetrag pr. 3 fl 35 xr 3 1/5 ₰ an den Mild. Vers. Fond abzuführen u. in Rechnung zu stellen. Nro. 1534 Protokoll mit Josef Molterer um gnädige Bewilligg. des Unterstandes im Sondersiechenhause. Bewilligt gegen genaue Beobachtung der Hausordg. in der großen Kammer.

Nro. 1654. Mild. Vers. Fonds Rechgsführg. bittet um Erläuterung des buchh. Anstandes § 15. Ist die Äußerung dahin zu erstatten, daß auf eine Vermehrung der Pfründen aus Anlaß der bevorstehenden vielen Auslagen für bereits bewilligte Bauten nicht eingerathen werden könne. Nro. 1649 Dasselbe in Betreff des § 5 der buchh. Anstände. Ist im Wege der k.k. Bezkshptm. die Entscheidung der h. Statthalterey mittelst Bericht einzuhohlen, um hievon die M.V.F. Rechgsführ. behufs der Erläuterung des buchh. Anstandes rathschlägig zu verständigen. Nro. 1797 Erinnerung des Herrn Gem. Rath Lechner pcto Holzeinkauf für die hiesigen Unterstandshäuser. Werden die 3 Hrn. Inspizienten mit Schreiben ersucht, daß jeder für das ihm unterstehende Haus 18 Klftr. harte u. 2 Klftr. weiche 30″ Scheiter bester Qualität ankaufe, behufs dessen die Mild. Vers. Fonds Rechgsf. unter einem rathschlägig angewießen wird, die nöthigen Vorschüße gegen einfache vorläufige Empfangsbestättigg. u. spätere Rechnung hinauszubezahlen. Nach ge-

Nro. 1654. Mild. Vers. Fonds Rechgsführg. bittet um Erläuterung des buchh. Anstandes § 15. Ist die Äußerung dahin zu erstatten, daß auf eine Vermehrung der Pfründen aus Anlaß der bevorstehen- den vielen Auslagen für bereits bewilligte Bauten nicht eingerathen werden könne. Nro. 1649 Dasselbe in Betreff des § 5 der buchh. Anstände. Ist im Wege der k.k. Bezks- hptm. die Entscheidung der h. Statthalterey mittelst Bericht einzuhohlen, um hievon die M.V.F. Rechgsführ. behufs der Erläuterung des buchh. Anstandes rath- schlägig zu verständigen. Nro. 1797 Erinnerung des Herrn Gem. Rath Lechner pcto Holzeinkauf für die hiesigen Unterstands- häuser. Werden die 3 Hrn. Inspizienten mit Schreiben ersucht, daß je- der für das ihm unterstehen- de Haus 18 Klftr. harte u. 2 Klftr. weiche 30″ Scheiter bester Qua- lität ankaufe, behufs dessen die Mild. Vers. Fonds Rechgsf. unter einem rathschlägig angewießen wird, die nöthi- gen Vorschüße gegen einfa- che vorläufige Empfangsbe- stättigg. u. spätere Rechnung hinauszubezahlen. Nach ge-

schehenem Ankaufe ist mit ei- nem der Hrn. Inspizienten das Accordprotokoll über den ge- sammten Ankauf aufzunehmen, u. nach gemachter Vorlage der M.V. F. Rechnung anzuschlie- ßen. Bezüglich der Beheitzung des Siechenzimmers im Sondersie- chenhause ist unter Einem Hr. Insp. Vögerl zu ersuchen, den Bedarf für dieses Zimmer mit 8 Klftr. harten u. 2 Klftr. weichen Scheiter zu besorgen. Zur Hinausgabe des hie- zu nöthigen Vorschußes an Hrn. Vögerl in späterer Ver- rechnung u. Verbuchung der entfallenden Summe wird die Arm. Inst. Rechgsführung beauftragt, weil nach höhe- rer Anordnung die Kasse zur Tragung dieser Ausla- ge berufen ist. Nachtrag des Herrn Bürgermeisters ad Nro. 987 Erinnerung in Betreff der Ablösung der Landsteuer Herr Bürgermeister er- stattet hierüber nachste- henden Vortrag. Bey der am 15. März d.J. statt- gehabten Gemeinderathssitzgg. wurde der alseitige Wunsch ausgesprochen, ich möchte mich in Betreff der ablösbaren Giebigkeiten zu Gemeinde- zwecken, d.i. der Landsteuer

schehenem Ankaufe ist mit einem der Hrn. Inspizienten das Accordprotokoll über den gesammten Ankauf aufzunehmen, u. nach gemachter Vorlage der M.V. F. Rechnung anzuschließen. Bezüglich der Beheitzung des Siechenzimmers im Sondersiechenhause ist unter Einem Hr. Insp. Vögerl zu ersuchen, den Bedarf für dieses Zimmer mit 8 Klftr. harten u. 2 Klftr. weichen Scheiter zu besorgen. Zur Hinausgabe des hiezu nöthigen Vorschußes an Hrn. Vögerl in späterer Verrechnung u. Verbuchung der entfallenden Summe wird die Arm. Inst. Rechgsführung beauftragt, weil nach höherer Anordnung die Kasse zur Tragung dieser Auslage berufen ist. Nachtrag des Herrn Bürgermeisters ad Nro. 987 Erinnerung in Betreff der Ablösung der Landsteuer Herr Bürgermeister erstattet hierüber nachstehenden Vortrag. Bey der am 15. März d.J. stattgehabten Gemeinderathssitzgg. wurde der alseitige Wunsch ausgesprochen, ich möchte mich in Betreff der ablösbaren Giebigkeiten zu Gemeindezwecken, d.i. der Landsteuer

welche auf den meisten Häusern grundbücherlich eingetragen ist, u. unter der Rubrik unveränderliche Natural u. Geldleistung bemerkt steht, mittelst Schreiben an den Vice Präsidenten der Grundentlastungs Landes Coon. Herr Ritter von Schwabenau in Linz wenden, um seine Ansichten hierüber zu erfahren, u. darnach diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Der Inhalt des Rückschreibens lautet wie folgt: „Der mit der Kundmachung vom 30. 7ber 1851 Z. 3327 publizirte Gemeinderathsbeschluß wornach die jährl. Entrichtung der Landsteuer als aufgehoben erklärt wurde, ist ganz illegal, denn die jährliche Landsteuer von 801 fl C.M. repräsentirt im zum Stammvermögen der Commune gehöriges Kapital von 16.020 fl C.M. dessen sich der Gemeinderath nach dem Gemeindestatut ohne höhere Ermächtigung durchaus nicht entäußern konnte. Der anstatt der Landsteuer eingeführte städtische Beitrag von 6 xr vom Steuergulden ist zugleich ungerecht, weil die Reallast, welche auf den einzelnen Häusern ruht, u. in Rücksicht derer auch die Häuser in einem geringeren Preise gekauft oder übernommen wurden, nunmehr auf alle Steuerpflichtigen zur Entrichtung der einzelnen Hausbesitzer überwiesen wurde. Zum Schluße bemerkt derselbe noch: „Ich zweifle auch keineswegs, daß der bezeichnete Gemeindebeschluß, in Folge einer Verhandlung, welche eben anhängig ist, von der höheren Ad-

welche auf den meisten Häusern grundbücherlich eingetragen ist, u. unter der Rubrik unveränderliche Natural u. Geldleistung bemerkt steht, mittelst Schreiben an den Vice Präsidenten der Grundentla- stungs Landes Coon. Herr Ritter von Schwabenau in Linz wenden, um seine Ansichten hierüber zu er- fahren, u. darnach diese Ange- legenheit in Ordnung zu bringen. Der Inhalt des Rückschreibens lau- tet wie folgt: „Der mit der Kundmachung vom 30. 7ber 1851 Z. 3327 publizirte Gemeinderathsbeschluß wornach die jährl. Entrichtung der Land- steuer als aufgehoben erklärt wur- de, ist ganz illegal, denn die jährliche Landsteuer von 801 fl C.M. repräsentirt im zum Stammvermögen der Commune gehöriges Kapital von 16.020 fl C.M. dessen sich der Gemeinderath nach dem Gemeindestatut ohne höhere Ermäch- tigung durchaus nicht entäußern konnte. Der anstatt der Landsteuer eingeführ- te städtische Beitrag von 6 xr vom Steu- ergulden ist zugleich ungerecht, weil die Reallast, welche auf den einzel- nen Häusern ruht, u. in Rücksicht derer auch die Häuser in einem geringeren Preise gekauft oder übernommen wurden, nunmehr auf alle Steuerpflichtigen zur Entrichtung der einzelnen Hausbesitzer überwie- sen wurde. Zum Schluße bemerkt derselbe noch: „Ich zweifle auch keineswegs, daß der bezeichnete Gemeindebeschluß, in Folge einer Verhandlung, welche eben an- hängig ist, von der höheren Ad-

ministrativbehörde wird aufgehoben werden, darum scheine es mir räthli- cher, die Ablösungsverhandlung einzu- leiten.“ Aus diesem Inhalte geht nun deutlich hervor, wenn auch der Gemeinderath seine Einwilligung hiezu nicht zu ge- ben Willens sey, diese Verhandlung ex offo eingeleitet wird. Bey Durchgehung der G. E. L. Coõns. Verordg. vom 15. Febr. 853 Z. 25521 ist zu ersehen, daß unveränderliche Geldleistungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind, u. daß behufs der Anmeldung ei- ne Fallfrist bis Ende April d.J. anbe- raumt ist. Da nun die Zeit drängt, u. es keine Kleinigkeit ist, ein Elaborat zu lie- fern, welches eine Verrechnung von 800 Verpflichteten erheischt, so bitte ich über diesen Gegenstand abzu- stimmen, erlaube mir jedoch die Be- merkung hiebeizufügen, falls wieder Vermuthen die Stimmenmehrheit auf Nichteingehung dieser Angelegenheit sich herausstellen sollte, ich in die Lage gesetzt seyn werde, nach § 90 der a.h. O. genehmigten Gemeinde Ordnung vom 11. 9ber 1850 diesen Gegenstand an den k.k. Hrn. Bezkshptm. leiten zu müssen. Die Hr. Gemeinderäthe Haller, Lechner u. Millner gehen hierüber unter Hin- weisung auf ihre in dem Protokolle der Comite Berathung vom 11. März 1853

ministrativbehörde wird aufgehoben werden, darum scheine es mir räthlicher, die Ablösungsverhandlung einzuleiten.“ Aus diesem Inhalte geht nun deutlich hervor, wenn auch der Gemeinderath seine Einwilligung hiezu nicht zu geben Willens sey, diese Verhandlung ex offo eingeleitet wird. Bey Durchgehung der G. E. L. Coõns. Verordg. vom 15. Febr. 853 Z. 25521 ist zu ersehen, daß unveränderliche Geldleistungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind, u. daß behufs der Anmeldung eine Fallfrist bis Ende April d.J. anberaumt ist. Da nun die Zeit drängt, u. es keine Kleinigkeit ist, ein Elaborat zu liefern, welches eine Verrechnung von 800 Verpflichteten erheischt, so bitte ich über diesen Gegenstand abzustimmen, erlaube mir jedoch die Bemerkung hiebeizufügen, falls wieder Vermuthen die Stimmenmehrheit auf Nichteingehung dieser Angelegenheit sich herausstellen sollte, ich in die Lage gesetzt seyn werde, nach § 90 der a.h. O. genehmigten Gemeinde Ordnung vom 11. 9ber 1850 diesen Gegenstand an den k.k. Hrn. Bezkshptm. leiten zu müssen. Die Hr. Gemeinderäthe Haller, Lechner u. Millner gehen hierüber unter Hinweisung auf ihre in dem Protokolle der Comite Berathung vom 11. März 1853

wegen Ablösung der auf den meisten hiesigen Realitäten haftenden Landsteuer abgegebenen Erklärung nach erschöpfender Berathung der Frage folgende Motive zu Protokoll, u. begründen hiemit den am Schluße gestellten Antrag. Sie müssen sich vorerst gegen die Zumuthung verwahren, als wollen sie der Gemeinde resp. dem Gemeindevermögen irgend einen Nachtheil zufügen, denn wie sie später zeigen werden, wird gerade mit der Ablösung der Landsteuer sowohl ein Drittheil des Kapitals, als auch der Rente der Stadtkaßa entzogen, u. die augenblickliche Nothwendigkeit der Fürsorge des Abgangs durch Beischaffung des zu Verlust gegangenen Drittels mit einer neuen Umlage herbeigeführt, was mit dem natürlichen Begriffe einer Ablösung, d.i. Befreyung von einer Zahlung für immerwährende Zeiten im grellsten Widerspruche steht. Es ist nothwendig das Verhältniß des Gemeindebürgers vor Constituirung der Gemeinde nach der a.h. genehmigten G.O. v. 11. 9ber 1850 ins Auge zu fassen; das von den Realitäten Besitzern als Kommunal Vermögen unter dem Titel verschiedener Giebigkeiten: als Laudemium, Mortuarium, Landsteuer gegründete nicht unbeträchtliche Stammkapital wurde bis zum Eintritt des bezeichneten Zeitpunktes als das Eigenthum der Gesamtbürgerschaft betrachtet, wovon die nichtbesitzenden Steuerpflichtigen keinen direkten Fruchtgenuß hätten. Die H. Regg. hat in diesem Sinne verordnet, daß bey Deckung allfälliger Abgänge die betreffende Repartition für die Bürger von der Stadtkas-

wegen Ablösung der auf den meisten hiesigen Realitäten haftenden Landsteuer abgegebenen Erklärung nach erschöpfen- der Berathung der Frage folgende Motive zu Protokoll, u. begründen hiemit den am Schluße gestellten Antrag. Sie müssen sich vorerst gegen die Zumu- thung verwahren, als wollen sie der Gemeinde resp. dem Gemeindevermö- gen irgend einen Nachtheil zufügen, denn wie sie später zeigen werden, wird gerade mit der Ablösung der Landsteuer sowohl ein Drittheil des Kapitals, als auch der Rente der Stadtkaßa entzo- gen, u. die augenblickliche Nothwendig- keit der Fürsorge des Abgangs durch Beischaffung des zu Verlust gegange- nen Drittels mit einer neuen Umla- ge herbeigeführt, was mit dem natür- lichen Begriffe einer Ablösung, d.i. Be- freyung von einer Zahlung für immerwährende Zeiten im grellsten Widerspruche steht. Es ist nothwendig das Verhältniß des Gemeindebürgers vor Constitui- rung der Gemeinde nach der a.h. geneh- migten G.O. v. 11. 9ber 1850 ins Auge zu fassen; das von den Realitäten Besit- zern als Kommunal Vermögen unter dem Titel verschiedener Giebigkeiten: als Laudemium, Mortuarium, Landsteuer gegründete nicht unbeträchtliche Stammka- pital wurde bis zum Eintritt des bezeich- neten Zeitpunktes als das Eigenthum der Gesamtbürgerschaft betrachtet, wovon die nichtbesitzenden Steuerpflichtigen keinen direkten Fruchtgenuß hätten. Die H. Regg. hat in diesem Sinne verordnet, daß bey De- ckung allfälliger Abgänge die betreffende Repartition für die Bürger von der Stadtkas-

sa geleistet werde, hingegen auf die Übrigen nichtbesitzenden Steuerpflichti- gen die Umlage Platz zu greifen habe, u. vom Jahre 1830 bis 1850 wurde der Gemeindebürger mit je- der Umlage verschont. Mit der Einführung der G. O. vom 11. Nov. 1850 wurde dieses Verhältniß verrückt, u. der darin aufgestellte gesetzliche Grundsatz Gleichberechtigg. d. i. gleichen Anspruch auf das Gemeindegut u. auf die Gemein- de Unterstützung u. gleiche Verpflichtung d. i. gleiche Beytragsleistung zu den Gemeindebedürfnißen als gesetzliche Norm sanctionirt. Im Stadtbezirke befinden sich 860 Realbesitzer, wovon 744 zur Einzahlung der Landsteuer ver- pflichtet sind. Auf 108 Realitäten haftet diese Steuer nicht. Unter diesen sind 38 Besitzer, welche zur ehemaligen Herr- schaft Losensteinleiten unterthänig, kraft des Gesetzes dem Gemeindeverband ein- verleibt wurden. Die Zahl der Nichtbe- sitzenden steuerpflichtigen Inwohner beläuft sich auf 239, mithin zus. auf 1099 Kontribuirende. Hiedurch ist bewiesen, daß viele an den Genüßen u. Rechten des Gemeindegutes patizipiren, ohne früher etwas dazu beigetragen zu haben. Mit dieser Darstellung ist das ungleiche Verhältniß der Auftheilung der Gemein- delasten bey gleichen Rechten schlagend dargethan, u. dem Gemeinderathe die Pflichten erwachsen, dem Gemeindegesetze gemäß die entsprechende Regelung vor- zunehmen. Der Gemeinderath hat daher in der Sitzung am 30. Septbr. 1851 nach ge- stellten Antrag u. reiflicher Berathung in Betreff der städtischen Einnahmsquellen den einstimmigen Beschluß gefaßt, die Land-

sa geleistet werde, hingegen auf die Übrigen nichtbesitzenden Steuerpflichtigen die Umlage Platz zu greifen habe, u. vom Jahre 1830 bis 1850 wurde der Gemeindebürger mit jeder Umlage verschont. Mit der Einführung der G. O. vom 11. Nov. 1850 wurde dieses Verhältniß verrückt, u. der darin aufgestellte gesetzliche Grundsatz Gleichberechtigg. d. i. gleichen Anspruch auf das Gemeindegut u. auf die Gemeinde Unterstützung u. gleiche Verpflichtung d. i. gleiche Beytragsleistung zu den Gemeindebedürfnißen als gesetzliche Norm sanctionirt. Im Stadtbezirke befinden sich 860 Realbesitzer, wovon 744 zur Einzahlung der Landsteuer verpflichtet sind. Auf 108 Realitäten haftet diese Steuer nicht. Unter diesen sind 38 Besitzer, welche zur ehemaligen Herrschaft Losensteinleiten unterthänig, kraft des Gesetzes dem Gemeindeverband einverleibt wurden. Die Zahl der Nichtbesitzenden steuerpflichtigen Inwohner beläuft sich auf 239, mithin zus. auf 1099 Kontribuirende. Hiedurch ist bewiesen, daß viele an den Genüßen u. Rechten des Gemeindegutes patizipiren, ohne früher etwas dazu beigetragen zu haben. Mit dieser Darstellung ist das ungleiche Verhältniß der Auftheilung der Gemeindelasten bey gleichen Rechten schlagend dargethan, u. dem Gemeinderathe die Pflichten erwachsen, dem Gemeindegesetze gemäß die entsprechende Regelung vorzunehmen. Der Gemeinderath hat daher in der Sitzung am 30. Septbr. 1851 nach gestellten Antrag u. reiflicher Berathung in Betreff der städtischen Einnahmsquellen den einstimmigen Beschluß gefaßt, die Land-

steuer, welche mit 801 fl eingezalt wurde, gänzlich aufzulassen, u. dafür einen städtischen Beitrag von der auf den im hiesigen Gem. Bezirke befindlichen Häusern haftenden Grund u. Häusersteuer umzulegen, wovon auf den Steuergulden 6 xr C.M. entfallen, u. sich diese Gebühr samt auf 902 fl erhöhte. Dieser Beschluß wurde mit gedruckter Kundmachg. v. 30. Septbr. 1851 ad No. 3327 zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, diese Umlage als gerecht u. billig anstandlos eingezalt, u. für das Militärjahr 1853 neuerdings eingeleitet. Wird nun der Antrag des Hrn. Bgmstrs. wegen Ablösung der Landsteuer in Erwägung gezogen, so müssen wir diesem entgegnen: a) Der Gemeinderath hat damals als leitendes Prinzip nach reifer Erwägg. festgehalten, daß das kaiserl. Patent v. 17. Septbr. 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes nach § 3 dieser a.h. Bestimmung in allen seinen Folgerungsgesetzen auf die l.f. Stadt Steyr keinen wie immer gearteten Bezug noch irgend eine Anwendung habe. b) Die Richtigkeit dieser Schlußforderung fand ihre volle Bestättigg. in der h. Ministerialverordnung vom 4. Oktober 1849 zum Behufe der Durchführung der Grundentlastung im § 30, welcher ausspricht, daß die Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten von bgl. Häusern, Gründen u. Gewerben zum Vortheile der Kommune für Kommunalzwecke bezogen werden, keinen Gegenstand der Grundentlastungsvorschrift bilden, u. die löbl. k.k. Bezkshptm. hat über Einschreiten der Gemeinde um Erwirkung eines Landesgesetzes rücksichtlich des Fortbezuges

steuer, welche mit 801 fl eingezalt wurde, gänzlich aufzulassen, u. dafür einen städ- tischen Beitrag von der auf den im hiesigen Gem. Bezirke befindlichen Häusern haftenden Grund u. Häusersteuer umzulegen, wovon auf den Steuergulden 6 xr C.M. entfallen, u. sich diese Gebühr samt auf 902 fl erhöhte. Dieser Be- schluß wurde mit gedruckter Kundmachg. v. 30. Septbr. 1851 ad No. 3327 zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, diese Umlage als gerecht u. billig anstandlos eingezalt, u. für das Militärjahr 1853 neuerdings eingeleitet. Wird nun der Antrag des Hrn. Bgmstrs. we- gen Ablösung der Landsteuer in Erwä- gung gezogen, so müssen wir diesem entgegnen: a) Der Gemeinderath hat damals als leitendes Prinzip nach reifer Erwägg. festgehalten, daß das kaiserl. Patent v. 17. Septbr. 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverban- des nach § 3 dieser a.h. Bestimmung in allen seinen Folgerungsgesetzen auf die l.f. Stadt Steyr keinen wie immer gearteten Bezug noch irgend eine Anwendung habe. b) Die Richtigkeit dieser Schlußforderung fand ihre volle Bestättigg. in der h. Ministe- rialverordnung vom 4. Oktober 1849 zum Behufe der Durchführung der Grundentla- stung im § 30, welcher ausspricht, daß die Veränderungsgebühren, welche in nicht un- terthänigen Städten von bgl. Häusern, Grün- den u. Gewerben zum Vortheile der Kommune für Kommunalzwecke bezogen werden, keinen Gegenstand der Grundentlastungsvorschrift bilden, u. die löbl. k.k. Bezkshptm. hat über Ein- schreiten der Gemeinde um Erwirkung ei- nes Landesgesetzes rücksichtlich des Fortbezuges

mit Sign. v. 3. 9ber 1851 Z. 13923 hierauf hingewiesen. c) Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen weiters dieselbe Verordnung des h. k.k. Ministeriums des Innern v. 4. Oktober 1849 § 39 a? u. die Instrukti- on der Grundentlastungs Landes- Coon. v. 15. Jänner 1850 § 98. LGB. III Stk. No. 5, worin angeordnet wird, daß unveränderliche Natural u. Geldlei- stungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind. d) Der Erlaß des Hrn Ministers des In- nern v. 2. Febr. 1850, R.G.B. Stk. 42 be- stimmt ausdrücklich, daß diese Ablö- sung nicht von Amtswegen, sondern nur dann statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsbe- rechtigten, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb desjeni- gen Zeitpunktes, welcher von der Grundentlastgs. Landes Coon. kundge- macht wurde verlangt wird, daher die Thatsache, daß in unterthänigen Ge- meinden Naturalgaben im stillschwei- genden Uibereinkommen der Berechtig- ten und Verpflichteten noch fortbeste- hen. e) Die Stadt Steyr ist eine l.f. Stadt, wel- che nie in einem Unterthänigkeitsverhält- niße gestanden, nie eine Naturalgabe geleistet hat u. der als einem Dominium die Landsteuer als ein Attribut zur Her- haltung der Gemeindebedürfniße einge- räumt war. Es waren die Bürger gleich-

mit Sign. v. 3. 9ber 1851 Z. 13923 hierauf hingewiesen. c) Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen weiters dieselbe Verordnung des h. k.k. Ministeriums des Innern v. 4. Oktober 1849 § 39 a? u. die Instruktion der Grundentlastungs LandesCoon. v. 15. Jänner 1850 § 98. LGB. III Stk. No. 5, worin angeordnet wird, daß unveränderliche Natural u. Geldleistungen zu Gemeindezwecken, wenn sie auf Grund u. Boden haften, ablösbar sind. d) Der Erlaß des Hrn Ministers des Innern v. 2. Febr. 1850, R.G.B. Stk. 42 bestimmt ausdrücklich, daß diese Ablösung nicht von Amtswegen, sondern nur dann statt zu finden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsberechtigten, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb desjenigen Zeitpunktes, welcher von der Grundentlastgs. Landes Coon. kundgemacht wurde verlangt wird, daher die Thatsache, daß in unterthänigen Gemeinden Naturalgaben im stillschweigenden Uibereinkommen der Berechtigten und Verpflichteten noch fortbestehen. e) Die Stadt Steyr ist eine l.f. Stadt, welche nie in einem Unterthänigkeitsverhältniße gestanden, nie eine Naturalgabe geleistet hat u. der als einem Dominium die Landsteuer als ein Attribut zur Herhaltung der Gemeindebedürfniße eingeräumt war. Es waren die Bürger gleich-

sam die Repräsentanten dieses Dominiums, welche in ihre eigene Kassa diese Einzahlungen leisteten. Daß diese Steuer, deren Ursprung vielleicht mit der Errichtung der Grundbücher zusammenfällt, eine allgemeine war, geht aus dem hervor, daß im Gemeindebezirke 744 Häuser damit behaftet sind, während die übrigen hievon freygebliebenen zum Theil als nachträgliche Bauten im Laufe der Zeit entstanden, u. 38 Realitäten zur Herrschaft Losensteinleiten unterthänig waren. f) Die Landsteuer vom Gesichtspunkte der Ablösung betrachtet, repräsentirt mit dem früheren Erträgniß von 801 fl ein Kapital von circa 16.000 fl C.M. Mit der Durchführung der Ablösung sinkt das Kapital auf 10.000 fl u. die Rente auf 534 fl, daher der Stadtkaßa ein Nachtheil von 267 fl Rente zugeht, welcher als nicht entbehrlich gleich wieder durch eine allgemeine Umlage ersetzt werden muß, daher die Befreiung des Bürgers von der Zahlung für immerwährende Zeiten nie eintretten könnte. g) Der § 24 litt. b. der a. h. G.O. vom 11. Novbr. 1850 ordnet die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten für alle kontribuirenden Gemeindeglieder an, es erscheint somit im Widerspruche mit dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn bey der gegenwärtig constituirten Gemeinde durch die projektirte Ablösung unter 1099 Kontribuenten bloß 744 Besitzer zu Gunsten von 355 hiezu nichts Beitragenden ein Kapital von 10.000 fl der Stadtkaßa einbezahlen müßten, ohne hierin einen andern Vortheil zu ziehen

sam die Repräsentanten dieses Dominiums, welche in ihre eigene Kassa diese Einzah- lungen leisteten. Daß diese Steuer, deren Ursprung vielleicht mit der Errichtung der Grundbücher zusammenfällt, eine allge- meine war, geht aus dem hervor, daß im Gemeindebezirke 744 Häuser damit behaftet sind, während die übrigen hievon freygebliebenen zum Theil als nachträg- liche Bauten im Laufe der Zeit entstan- den, u. 38 Realitäten zur Herrschaft Losen- steinleiten unterthänig waren. f) Die Landsteuer vom Gesichtspunkte der Ablösung betrachtet, repräsentirt mit dem früheren Erträgniß von 801 fl ein Kapital von circa 16.000 fl C.M. Mit der Durchführung der Ablösung sinkt das Kapital auf 10.000 fl u. die Rente auf 534 fl, daher der Stadtkaßa ein Nachtheil von 267 fl Rente zugeht, welcher als nicht entbehrlich gleich wieder durch ei- ne allgemeine Umlage ersetzt werden muß, daher die Befreiung des Bürgers von der Zahlung für immerwährende Zeiten nie eintretten könnte. g) Der § 24 litt. b. der a. h. G.O. vom 11. Novbr. 1850 ordnet die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten für alle kontribu- irenden Gemeindeglieder an, es erscheint somit im Widerspruche mit dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn bey der gegenwärtig constituirten Gemeinde durch die projektirte Ablösung unter 1099 Kontribuenten bloß 744 Besitzer zu Gunsten von 355 hiezu nichts Beitragenden ein Kapital von 10.000 fl der Stadtkaßa einbezahlen müßten, ohne hierin einen andern Vortheil zu ziehen

als daß Titel der Landsteuer formel verschwindet, und an dessen Stelle eine andere Umlage tritt. Der Einwurf, daß nicht verbindliche indirekte zur Landsteuer kontribuiren, behebt sich dh. Hinweisung auf den neu eingetrete- nen gleichartigen direkten Fruchtge- nuß des einzig allein von den Gemein- debürgern zusammen getragenen Stam- vermögens, u. begleicht sich vom Stand- punkte der Gerechtigkeit bey der Betrach- tung, daß die Fremdunterthänigen nun in den Gemeindeverband aufgenomme- nen 38 Realitätenbesitzer in die gleichen Rechte eingetreten sind, u. es ganz u. gar unausführbar ist, ihnen für diese Antheilsnahme ob der Vergan- genheit irgend eine Beitragsleistung aufzubürden. h) Der Beschluß des Gem. Rathes vom 30. Sept. 1851 ist dem Gem. Statut gemäß, das Resul- tat der ordnungsmäßigen Einbringg. u. Berathung, die vorschriftmäßige Anzahl anwesender Mitglieder, ward her- vorgerufen durch die dringende Noth- wendigkeit der gleichmäßigen Ver- theilung der Gemeindelasten, kann daher in Kraft des Gemeindegesetzes, gefaßt u. unter den Augen der zur Einflußnahme berechtigten Behörden veröffentlicht in keiner Weise als illegal bezeichnet werden. i) Der Beschluß des Gemeinderathes vom 30. Septbr. 1851 ist aber auch für die ganze Gemein- de der Vortheilhafteste, den er führet der

als daß Titel der Landsteuer formel verschwindet, und an dessen Stelle eine andere Umlage tritt. Der Einwurf, daß nicht verbindliche indirekte zur Landsteuer kontribuiren, behebt sich dh. Hinweisung auf den neu eingetretenen gleichartigen direkten Fruchtgenuß des einzig allein von den Gemeindebürgern zusammen getragenen Stamvermögens, u. begleicht sich vom Standpunkte der Gerechtigkeit bey der Betrachtung, daß die Fremdunterthänigen nun in den Gemeindeverband aufgenommenen 38 Realitätenbesitzer in die gleichen Rechte eingetreten sind, u. es ganz u. gar unausführbar ist, ihnen für diese Antheilsnahme ob der Vergangenheit irgend eine Beitragsleistung aufzubürden. h) Der Beschluß des Gem. Rathes vom 30. Sept. 1851 ist dem Gem. Statut gemäß, das Resultat der ordnungsmäßigen Einbringg. u. Berathung, die vorschriftmäßige Anzahl anwesender Mitglieder, ward hervorgerufen durch die dringende Nothwendigkeit der gleichmäßigen Vertheilung der Gemeindelasten, kann daher in Kraft des Gemeindegesetzes, gefaßt u. unter den Augen der zur Einflußnahme berechtigten Behörden veröffentlicht in keiner Weise als illegal bezeichnet werden. i) Der Beschluß des Gemeinderathes vom 30. Septbr. 1851 ist aber auch für die ganze Gemeinde der Vortheilhafteste, den er führet der

Stadtkaßa statt des früheren Bezuges von 801 fl die unzerstörende Jahresrente von 902 fl also eine Erhöhung von 101 fl u. ist als den neuen Verhältnißen vollkommen entsprechend jene Form, wodurch die gleichmäßigste Vertheilung erzielt, u. überhaupt die gerechtigste und mindest drückende Besteuerung in Anwendung gebracht wird. k) Dieser Beschluß des Gemeinderathes hat in dem unbeanstandeten Nachkommen Seitens der Gemeindeglieder als im Sinne u. Interesse derselben gelegen, die stillschweigende Anerkennung u. Rechtfertigung gefunden. l) Dieser Beschluß des Gemeinderathes ist im vollen Einklang mit den sub c u. d angezogenen gesetzlichen Bestimmungen, weil im Grundentlastungspatent nicht ausgesprochen, daß die fragliche Steuer bey nicht unterthänigen Städten sich zur Ablösung noch viel weniger zur Entschädigung eignet, weder die Bezugsberechtigten in diesem Falle die gegenwärtige Gemeindevertrettung, noch die Verpflichteten, also die Gemeindebürger die Ablösung von Amtswegen verlangt haben, und also eine solche von Amtswegen nicht eintreten könne. m) Für diesen Beschluß des Gemeinderathes spricht auch noch die gewichtige Rücksicht, daß bey der anhaltenden Stockung der Geschäfte in unserer vorzugsweise industriellen Stadt bey der Größe der Steuer überhaupt, der Gemeindesteuer aber insbesonders dem Gemeindebürger nicht eine neue für gar viele nicht

Stadtkaßa statt des früheren Bezuges von 801 fl die unzerstörende Jahresrente von 902 fl also eine Erhöhung von 101 fl u. ist als den neuen Verhältnißen vollkommen entsprechend jene Form, wodurch die gleichmäßigste Vertheilung erzielt, u. überhaupt die gerechtigste und mindest drückende Besteuerung in Anwendung gebracht wird. k) Dieser Beschluß des Gemeinderathes hat in dem unbeanstandeten Nachkommen Seitens der Gemeindeglieder als im Sinne u. Interesse derselben gelegen, die stillschweigende Anerkennung u. Recht- fertigung gefunden. l) Dieser Beschluß des Gemeinderathes ist im vollen Einklang mit den sub c u. d ange- zogenen gesetzlichen Bestimmungen, weil im Grundentlastungspatent nicht ausgespro- chen, daß die fragliche Steuer bey nicht un- terthänigen Städten sich zur Ablösung noch viel weniger zur Entschädigung eignet, weder die Bezugsberechtigten in diesem Falle die gegenwärtige Gemeinde- vertrettung, noch die Verpflichteten, also die Gemeindebürger die Ablösung von Amtswegen verlangt haben, und also eine solche von Amtswegen nicht eintreten könne. m) Für diesen Beschluß des Gemeinderathes spricht auch noch die gewichtige Rücksicht, daß bey der anhaltenden Stockung der Geschäfte in unse- rer vorzugsweise industriellen Stadt bey der Größe der Steuer überhaupt, der Gemein- desteuer aber insbesonders dem Gemeinde- bürger nicht eine neue für gar viele nicht

zu erschwingende Last durch die Aufbrin- gung des Ablösungskapitals aufgebür- det werde. n) Wäre vorauszusehen, daß dieses Ablö- sungskapital nicht in einem, noch nicht in 2 u. mehreren Jahren eingezahlt werden könne, die Fruchtbarmachung dieser Beträge könnte daher nur theil- weise geschehen, u. bey der innerwähren- den Noth der Stadtkaßa u. der immer sich vermehrenden Ausgaben ist auch mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dieses im Kleinen einfließende Kapital zu kurrenten Ausgaben ver- wendet, u. am Ende die Gemeindebe- dürfniße eben auf diese Art gedeckt werden müßte, wie es jetzt u. in der Zukunft noch mehr wird seyn müssen, nämlich durch eine stets zuwachsende Umlage auf den Steuergulden. o) Da nach dem neuen Gemeindegesetze die Gemeindeangehörigen u. Gemeinde- bürger nach den bestehenden Einrichtun- gen u. Vorschriften gleiches Recht auf das Gemeindegut u. die Gemeindeunterstützung haben, in so ferne die Letzteren nicht Anspruch zu machen haben, auf die für selbe gemachten Stiftungen, so ergibt sich die natürliche und gerechte Schlußfol- gerung, daß alle Gemeindeangehö- rigen u. Bürger zum Gemeindever- mögen gleich contribuiren, was in dem mehr erwähnten Beschluße des Gemein- derathes seines vollen Ausdruck findet

zu erschwingende Last durch die Aufbringung des Ablösungskapitals aufgebürdet werde. n) Wäre vorauszusehen, daß dieses Ablösungskapital nicht in einem, noch nicht in 2 u. mehreren Jahren eingezahlt werden könne, die Fruchtbarmachung dieser Beträge könnte daher nur theilweise geschehen, u. bey der innerwährenden Noth der Stadtkaßa u. der immer sich vermehrenden Ausgaben ist auch mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dieses im Kleinen einfließende Kapital zu kurrenten Ausgaben verwendet, u. am Ende die Gemeindebedürfniße eben auf diese Art gedeckt werden müßte, wie es jetzt u. in der Zukunft noch mehr wird seyn müssen, nämlich durch eine stets zuwachsende Umlage auf den Steuergulden. o) Da nach dem neuen Gemeindegesetze die Gemeindeangehörigen u. Gemeindebürger nach den bestehenden Einrichtungen u. Vorschriften gleiches Recht auf das Gemeindegut u. die Gemeindeunterstützung haben, in so ferne die Letzteren nicht Anspruch zu machen haben, auf die für selbe gemachten Stiftungen, so ergibt sich die natürliche und gerechte Schlußfolgerung, daß alle Gemeindeangehörigen u. Bürger zum Gemeindevermögen gleich contribuiren, was in dem mehr erwähnten Beschluße des Gemeinderathes seines vollen Ausdruck findet

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