abwirft, welches den Gemeinderathe laut § 60 des oberwähnten Gem. Gesetzes ebenfalls bis zur Summe von 4000 fl zu thun ermächtiget. Die Gemeinde ist im Besitze von 7500 fl 5 % Metall. Obl. 4100 fl 4 % welche mit keinem Vinculum versehen sind & die zu diesem Behufe verwendet werden könnten. Der löbl. Gemeinderath wolle sich über eine dieser Proposition einigen, und einen der Herren im Gemeinderathe ermächtigen, sie nach dem Beschluße auszuführen. Einhelliger Beschluß. Wird die 3. Proposition angenommen, demzufolge der Hr. Gem. Rath Nutzinger ermächtiget, aus. dem Gemeindevermögen 4000 fl 5 % Metall Oblion. mit Coupons zur Erwirkung eines Darlehens zu beheben, u. die Rechg. hierüber seiner Zeit vorzulegen. Hievon sey auch die Dep. Coõn in Kenntniß zu setzen.
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