Ratsprotokoll vom 16. März 1853

oder durch Stimmenmehrheit erzielten Gemeinde Beschluß gesucht u. gefunden werden kann; der Gemeinderath laut Kundmachung vom 20.7.1851 Z. 3327 Punkt V (welche jedem Gemeindegliede zugestellt wurde) beschlossen hat, daß der Bezug des 2 % Mortuariums bey einem sich in hiesiger Gemeinde ereignenden Todfalle vom reinen Verlaãftsvermögen abgenommen werde, auch in Zukunft zu verbleiben habe, weil diese Einnahmsquelle vor der Hand nicht entbehrt werden könne, die k.k. Bezkshptm. mit Sign. vom 3.9.1851 Z. 13923 das Recht des Fortbezuges dieses Gefälles anerkannt, überdieß die kaiserl. Verordnung vom 11. May 1850 Z. 9717 über die Volzugs u. Disziplinargewalt der politischen Obrigkeiten § 4 Geldleistungen, welche nach einem endgiltigen Gemeindebeschluß zu einem Gemeindezwecke statt zu finden haben, u. nicht in Zuschlägen zu den direkten u. indirekten Steuern bestehen, durch ihre eigenen Organe einzuheben, berechtigt u. laut § 15 derselben, jene Stadtgemeinden, die mit der Ausübung des übertragenen Wirkungskreises betraut, u. der eine eigene

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