oder durch Stimmenmehrheit er- zielten Gemeinde Beschluß gesucht u. ge- funden werden kann; der Ge- meinderath laut Kundmachung vom 20.7.1851 Z. 3327 Punkt V (welche jedem Gemeindegliede zugestellt wurde) beschlossen hat, daß der Bezug des 2 % Mortuariums bey einem sich in hiesiger Gemeinde ereig- nenden Todfalle vom reinen Verlaãftsvermögen abge- nommen werde, auch in Zu- kunft zu verbleiben habe, weil diese Einnahmsquelle vor der Hand nicht entbehrt werden könne, die k.k. Bezkshptm. mit Sign. vom 3.9.1851 Z. 13923 das Recht des Fortbe- zuges dieses Gefälles an- erkannt, überdieß die kaiserl. Verordnung vom 11. May 1850 Z. 9717 über die Volzugs u. Disziplinargewalt der poli- tischen Obrigkeiten § 4 Geld- leistungen, welche nach ei- nem endgiltigen Gemein- debeschluß zu einem Ge- meindezwecke statt zu fin- den haben, u. nicht in Zu- schlägen zu den direkten u. indirekten Steuern beste- hen, durch ihre eigenen Or- gane einzuheben, berechtigt u. laut § 15 derselben, jene Stadtgemeinden, die mit der Ausübung des übertrage- nen Wirkungskreises be- traut, u. der eine eigene
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2