ordnung bestraft werden müßte. Nro. 234. Erinnerung zu dem im Landesgesetzblatte Stück LXXXVII No. 525 erschienenen a. h. Vereinsgesetze v. 26 Nov. 852. Nach erstattetem Vortrage. Sind die betreffenden Vorsteher der erwähnten Vereine so wie die Innungsvorsteher behufs der Angabe der geforderten Nachweisungen zu verständigen. Gaffl Millner A. Vögerl Amtmann Schriftführer
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