vorhanden sey, so kann in die- ses Gesuch schon aus dem Grun- de nicht gewilliget werden, weil der Hr. Bittsteller ein radizirtes Wirths, ein verkäuf- liches Kaffeesieder, u. ein ver- käufl. Messerer-Gewerbe besitzt, auf welche er in seinem Gesuche nicht ver- zichtete, durch das h. Hofk. Dekr. vom 26. Okt. 1815 Z. 18843 aber ausdrücklich vorge- schrieben ist, daß in Fällen, wo Individuen welche schon radizirte u. verkäufl. Gewerbe besitzen, Personal- befugniße anderer Art ansuchen, dafür zu sorgen, sey, daß so oft es immer thun- lich ist, die Verzichtleistung auf die radizirte oder ver- käufl. Eigenschaft des frü- her beseßenen Gewerbes erwirkt werde. Hievon wird der Hr. Bittsteller unter Rückschluß seiner Beilagen A bis D, so wie der Hr. Vorsteher des hiesigen Handelsstandes, u. zwar Er- sterer mit dem Beisatze rathschlägig erinnert, daß er im Beschwerungsfalle den Rekurs in gesetzl. Frist anzumelden, u. zu über- reichen habe.
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