warten zu dürfen, als nachge- wiesen ist, daß die Kassakräf- te derzeit zur Bestreitung ei- ner solchen Auslage, die sich noch überdieß in der Folge als un- nöthig herausstellen könnte, bey weitem nicht zureichen, die Angreifung des Stammvermö- gens oder die Aufnahme von Kapitalien aber, so lange es nur immer thunlich ist, vermei- den werden muß, u. in diesem Falle auch vermieden werden kann, wenn mit diesen Arbeiten bis zur Vollendung der Eisenbahnen, wornach sich erst die Nothwen- digkeit der Regulirung des ei- nen oder des andern Strassen- zuges herausstellen wird, zu- gewartet werden darf, bis zu welchem Zeitpunkte sich auch die Kas- samitteln wieder verbessern, u. drückende Repartitionen ver- mieden werden können, besonders wenn der Gemeinde der Fortbe- zug ihres Mortuars u. Laudemi- ums durch ein Landesgesetz, um welches bereits eingeschritten wurde, gesichert wird. Daher Beschluß per unanimia. Nach dem Antrage des Herr Bürgermeisters Gaffl A. Vogl Millner Amtmann Schriftführer
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