vorhanden sey, so kann in dieses Gesuch schon aus dem Grunde nicht gewilliget werden, weil der Hr. Bittsteller ein radizirtes Wirths, ein verkäufliches Kaffeesieder, u. ein verkäufl. Messerer-Gewerbe besitzt, auf welche er in seinem Gesuche nicht verzichtete, durch das h. Hofk. Dekr. vom 26. Okt. 1815 Z. 18843 aber ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß in Fällen, wo Individuen welche schon radizirte u. verkäufl. Gewerbe besitzen, Personalbefugniße anderer Art ansuchen, dafür zu sorgen, sey, daß so oft es immer thunlich ist, die Verzichtleistung auf die radizirte oder verkäufl. Eigenschaft des früher beseßenen Gewerbes erwirkt werde. Hievon wird der Hr. Bittsteller unter Rückschluß seiner Beilagen A bis D, so wie der Hr. Vorsteher des hiesigen Handelsstandes, u. zwar Ersterer mit dem Beisatze rathschlägig erinnert, daß er im Beschwerungsfalle den Rekurs in gesetzl. Frist anzumelden, u. zu überreichen habe.
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