sung zu erlassen, ihre Erzeugniße nur in den eige- nen Lokalitäten, resp. Werk- stätten, durch ihre hiezu gedungenen Gesellen an- fertigen zu lassen; da eine solche Anordnung nur durch einen freywilligen Be- schluß der Innungsglieder durchführbar, sonsten aber als ein Eingriff in die Frey- heit des Gewerbstreiber betrachtet werden müßte. Nro. 5384 Protokoll über die ad Nro. 5235 gepflogene Vernehmungen der hiesig bürgl. Uhrmacher in Betreff des Gesuches des H. Kaminola um Verlei- hung eines persönlichen Uhr- macherbefugnißes. Da Hr. Bittsteller die gesetz- lich vorgeschriebenen Servierjahre nicht nach- gewiesen, sich bereits durch 13 Jahre einem anderen Geschäftszweige gewidmet hat, so kann in Verleihung des gebethenen Befugnißes nicht eingegangen werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle binnen 14 Tagen bey der hohen Statthalterey der Rekurs anzumelden, u. in weiteren 4 Wochen einzubringen. Hievon sind die hiesigen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2