sung zu erlassen, ihre Erzeugniße nur in den eigenen Lokalitäten, resp. Werkstätten, durch ihre hiezu gedungenen Gesellen anfertigen zu lassen; da eine solche Anordnung nur durch einen freywilligen Beschluß der Innungsglieder durchführbar, sonsten aber als ein Eingriff in die Freyheit des Gewerbstreiber betrachtet werden müßte. Nro. 5384 Protokoll über die ad Nro. 5235 gepflogene Vernehmungen der hiesig bürgl. Uhrmacher in Betreff des Gesuches des H. Kaminola um Verleihung eines persönlichen Uhrmacherbefugnißes. Da Hr. Bittsteller die gesetzlich vorgeschriebenen Servierjahre nicht nachgewiesen, sich bereits durch 13 Jahre einem anderen Geschäftszweige gewidmet hat, so kann in Verleihung des gebethenen Befugnißes nicht eingegangen werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle binnen 14 Tagen bey der hohen Statthalterey der Rekurs anzumelden, u. in weiteren 4 Wochen einzubringen. Hievon sind die hiesigen
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