rergesellen in Folge Anzeige der Handwerks Vorstehung. Ist die Eingabe des Messererhandwerkes ad No. 2542 folgendermaßen zu erledigen: Da aus den gepflogenen Vernehmungen der einer Gewerbsstörung sich schuldig gemachten Gesellen mit Ausnahme des Ignaz Großauer, welchem zu Folge Eingeständnißes die fragliche Beschuldigung zur Last fällt, u. der unter Androhung einer Geldstraffe u. Confiscation der gearbeiteten Gegenstände den dekretaliten Auftrag der Vermeidung jeder Arbeit auf eigene Rechnung erhielt, sich unzweifelhaft herausstellt, daß die in Rede stehenden Gesellen im Auftrage der Meister die ihnen zugekommenen Messererarbeiten ausfertigten, so kann eine weitere Gewerbsstörung nicht geahndet werden. Was das Ansinnen der Hrrn. Vorsteher des Messererhandwerkes am Schluße des dießfälligen Vernehmungsprotokolls anbelangt, so ist der Gemeinderath nach den bestehenden Gewerbsvorschriften nicht ermächtiget, weder an die Hrrn. Meister noch an die Gesellen die Wei-
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