Ratsprotokoll vom 4. Jänner 1853

rergesellen in Folge Anzeige der Handwerks Vorstehung. Ist die Eingabe des Messererhand- werkes ad No. 2542 folgender- maßen zu erledigen: Da aus den gepflogenen Ver- nehmungen der einer Gewerbs- störung sich schuldig gemach- ten Gesellen mit Ausnahme des Ignaz Großauer, welchem zu Folge Eingeständnißes die fragliche Beschuldigung zur Last fällt, u. der unter Andro- hung einer Geldstraffe u. Confis- cation der gearbeiteten Ge- genstände den dekretaliten Auftrag der Vermeidung je- der Arbeit auf eigene Rech- nung erhielt, sich unzweifel- haft herausstellt, daß die in Rede stehenden Gesellen im Auftrage der Meister die ihnen zugekommenen Messererarbeiten ausfer- tigten, so kann eine weite- re Gewerbsstörung nicht geahndet werden. Was das Ansinnen der Hrrn. Vorsteher des Messererhand- werkes am Schluße des dieß- fälligen Vernehmungsproto- kolls anbelangt, so ist der Gemeinderath nach den be- stehenden Gewerbsvorschrif- ten nicht ermächtiget, we- der an die Hrrn. Meister noch an die Gesellen die Wei-

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