werbsstörung bey sonst zu gewärtigender Strafe durch Dekret untersagt. Wovon die berechtigten Land- kutscher zu Händen des Hrn. Mich. Zaininger durch Rath- schlag zu verständigen sind. Nro. 5385. Protokoll ad Nro. 4603 pto Ver- nehmung der hiesigen Kirsch- ner u. Viertelmeister über das Gesuch des Anton Schmid wegen Verleihung eines Kirschnerbefugnißes. Da nach Vernehmung der gleichen Gewerbsgenoßen u. Viertelmeister, u. dem Dafür- halten des Gemeinderathes zur Verleihung des gebethe- nen Befugnißes kein Lokal- bedürfniß vorhanden ist, und für diesen Umstand die be- reits seit vielen Jahren todt- liegenden 2 Kirschnergewer- be sprechen, so kann abgesehen von den persönlichen Ver- hältnißen des Bittstellers diesem Gesuche keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle der Rekurs binnen 14 Tagen bey der h. Statthalterey anzu- melden u. in weiteren 4 Wo- chen einzubringen. Hievon sind auch die hiesigen Kirschner zu Handen des Herrn Geisberger rathschlägig zu verständigen.
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