werbsstörung bey sonst zu gewärtigender Strafe durch Dekret untersagt. Wovon die berechtigten Landkutscher zu Händen des Hrn. Mich. Zaininger durch Rathschlag zu verständigen sind. Nro. 5385. Protokoll ad Nro. 4603 pto Vernehmung der hiesigen Kirschner u. Viertelmeister über das Gesuch des Anton Schmid wegen Verleihung eines Kirschnerbefugnißes. Da nach Vernehmung der gleichen Gewerbsgenoßen u. Viertelmeister, u. dem Dafürhalten des Gemeinderathes zur Verleihung des gebethenen Befugnißes kein Lokalbedürfniß vorhanden ist, und für diesen Umstand die bereits seit vielen Jahren todtliegenden 2 Kirschnergewerbe sprechen, so kann abgesehen von den persönlichen Verhältnißen des Bittstellers diesem Gesuche keine Folge gegeben werden. Gegen diese Entscheidung ist im Beschwerungsfalle der Rekurs binnen 14 Tagen bey der h. Statthalterey anzumelden u. in weiteren 4 Wochen einzubringen. Hievon sind auch die hiesigen Kirschner zu Handen des Herrn Geisberger rathschlägig zu verständigen.
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