des Beanzeigten dahin geht, daß in der Werkstätte keine Vorrichtung zur Erzeugung von Filzhütten getroffen wurde, der angeblich durch 8 Wochen in Arbeit gestande- ne Geselle während u. we- gen Krankheit des Rumpf- huber laut Fremdenproto- koll am 8. Novbr d.J. nach Wien abgereißt ist, u. letzte- rer vorgibt, die umzuge- staltenden Hütte seinen Lieferanten zu senden, so kann demselben gegenwär- tig die wirkliche Verfertigung von Filzhütten als eine Überschreitung seines Befug- nißes nicht zur Last gelegt werden. Hievon ist der Hr. Vorsteher des Hutmacher Handwerkes unter Rückschluß seiner Beilage in Erledigung der Protokollar-Beschwerde rathschlägig zu verständi- gen. Nro. 5304. Dekret der kk. Bezkshptm. v. 9/11 Z. 14005 über die von meh- reren Zimmermeistern des Bezirkes an den Hrn. Statt- halter gerichtete Vorstellung zur Entscheidung in 1. Instanz. Sind die hiesigen städtischen Zimmermeister Stohl u. Huber u. zwar zu Handen des Erste- ren von dieser Entscheidung des Herrn Bezirkshptm. in Erledi-
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