Heinrich Ramoser pto der ihm confiscirten Gegenstände. Da die protokollarische Ver- nehmung der Bauverständi- gen Gutbruner u. Stohl den Beweis geliefert hat, daß die confiscirten Gegenstände für den eigenen Hausbedarf an- gefertigt worden, hiedurch die beanzeigte Gewerbsstö- rung sich behebt, so sind die letzteren an den Eigenthü- mer auszufolgen. Hr. Heinrich Ramoser wird jedoch wiederhohlt aufmerk- sam gemacht, sich bis zur Herabgelangung des an hängigen Rekurses bey Ver- meidung eines Strafbetra- ges pr 10 fl in Falle der Be- tretung jedes Betriebes des fraglichen Befugnißes zu enthalten. Hievon ist auch das Tischler- handwerk rathschlägig zu verständigen. Erinnerung des Herrn Bürgermeisters pto Ver- anlaßung der Einladung in Betreff der Lösung von Enthebungskarten vom Glückwünschen zum neuen Jahre u. den Namens tagen. Ist in Betreff des Neujahr-
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