den Quartiersträgern die ihnen gebührenden Beträge gegen Abhabe der einschlägigen Quartiersbolleten u. Empfangsbestättigung auszubezahlen. Die bis zum obigen Tage aber nicht erhobenen Quarttiergelder sind dem hiesigen Armenfande zu verrechnen, da selbe nach Ablauf dieser Frist als im von den betreffenden Quartiersträgern diesem Fonde freywillig gewidmetes Geschenk betrachtet werden. Hiernach ist eine Kundenchnung auszufertigen, in Druck zu legen u. öffentl. bekannt zu machen u. in die Gasthäuser zu vertheilen. I. Section. Nro. 4483. Gesuch des Karl Krispin Buchbindermeister und Ehebewilligung. Wird der Hr. Bittsteller an gewiesen, sich bey der löbl. Gemeinde Fünfhaus, für welche er die Ausübung eines Buchbinder Gewerbes erlangte, u. daher in Zukunft in selber seinen bleibenden Wohnsitz haben
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