dem Bescheid: Nachdem sich bey dem abgehaltenen Augenschein herausstellte, daß diese Strasse mir ein Verbindungsweg für die betreffenden Hausbesitzer ist, diese Straße überdieß auch nur zur Umfahrung des städtischen Schrankens benützt wird, so wird dem Hrn. Viertelmeister hiemit rathschl. erinnert, daß die Ausbesserung derselben den betheiligten Hausbesitzern selbst zu besorgen sey. Nro. 4207. Relation desselben über den Augenschein pto der vom Georg Leithner am Hause Nro. 63 im Steyrdorfe beantragten Vermauerung seines Hausdurchganges. Aufzubewahren u. das sub Nro. 3983 vorliegende Gesuch aber zu erledigen mit folgendem Bescheid: Da es sich bey dem abgehaltenen Augenschein herausstellte, daß es sich hier um Servitutsrechte handelt, die von dem ordentlichen Richter im Rechtswege ausgetragen werden müssen, so kann von hier aus einer Bewilligung zur Vermauerung dieses von jeher bestandenen Durch-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2