der in den Kostenanschla- ge sub CXXIX unumgäng- lich nothwendig waren oh- ne denen diese Mehrbau- ten nicht hätten ausge- führt werden können, und die zum klaren u. über- wiegenden Vortheile des Mild. Vers. Fondes als Ei- genthümer des Gebäudes geführt worden sind, fer- ner, daß jene Bauten u. Herstellungen, welche in dem den Hr. Bauführer eingehändigten Kostenüber- schlägen u. Vorausma- ßen gar nicht enthal- ten waren, und mehr oder weniger nur dem Bedürfniße des Ordens entsprechend ausgeführt wurden, u. jene, bey wel- chen kein eigentliches Bedürfniß ausgewiesen werden kann, ebenfalls erhoben u. eigends ver- zeichnet werden. Nur dann, wenn der Gemein- derath die völlige Kenntniß der Natur dieser fragli- chen Mehrbauten durch eine Commission konstatirt,
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