Ratsprotokoll vom 6. Juli 1852

durchsetzen, dem Bauführer keine weitere Vergütung seiner angeführten Mehrbauten leisten zu müssen? Sowohl die kk. Finanz Prok. Abtheilung wie auch die politische Behörde scheint diesen Schluß in Zweifel zu ziehen, und auch ich, ohne einen Funken juridischen Rechts in ein zu fühlen, glaube nicht, daß der M. V. Fond ganz ohne alle Entschädigungsleistung dar aus kommen wird. Wird nun in Anbetracht gezogen, daß nach §. 1037 des a.l.G.B. Mehrbauten entschädigt werden müssen, wenn diese auch ohne Anzeige das Bedürfniß herausstellen, dieselben zum klaren u. überwiegenden Vortheil (in diesem Falle) des Mild. Vers. Fondes geführt worden sind, sich dagegen nur der Einwurf anwenden ließe, daß der Bauführer ohne Auftrag gebaut habe, der Magistrat u. später der Gemeinderath sich wenigstens des Fehlers des gänzlichen Ignoriren dieser Mehrbauten schuldig

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