durchsetzen, dem Bauführer keine weitere Vergütung seiner angeführten Mehr- bauten leisten zu müssen? Sowohl die kk. Finanz Prok. Abtheilung wie auch die politische Behörde scheint diesen Schluß in Zweifel zu ziehen, und auch ich, oh- ne einen Funken juridischen Rechts in ein zu fühlen, glaube nicht, daß der M. V. Fond ganz ohne alle Ent- schädigungsleistung dar aus kommen wird. Wird nun in Anbetracht gezo- gen, daß nach §. 1037 des a.l.G.B. Mehrbauten ent- schädigt werden müssen, wenn diese auch ohne Anzei- ge das Bedürfniß heraus- stellen, dieselben zum kla- ren u. überwiegenden Vor- theil (in diesem Falle) des Mild. Vers. Fondes geführt worden sind, sich dagegen nur der Einwurf anwenden ließe, daß der Bauführer ohne Auftrag gebaut ha- be, der Magistrat u. spä- ter der Gemeinderath sich wenigstens des Fehlers des gänzlichen Ignoriren die- ser Mehrbauten schuldig
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