nun der Gemeinderath ge- zwungen ist, ausdrücklich zu erklären, ob er bey seinen früheren gefaßten Beschlüs- sen, die Kosten der Mehrbau- ten zurückzuweisen, auch noch jetzt verharren wolle, oder ob man, so wie das er- wähnte Dekret sich ausdrückt, dem Bauführer in Berück- sichtigung der obwaltenden Verhältniße, nach Billig- keit u. Recht eine angemesse- ne Entschädigung zu leisten, bereit sey. Bleibt der Ge- meinderath bey seinem Beschluße, so ist natürlich der Bauführer mit seinen Ersatzansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen, und es ist nicht zu zweifeln, daß der Hr. Bauführer jedenfalls versuchen wird, diese seine Ansprüche auf diesem Wege geltend zu machen, denn ich glaube nicht, daß der- selbe sich mit einer kurzweg zurückweisenden gemeinde räthl. Erledigung wird abspeisen lassen. Es entsteht demnach die Frage, kann u. wird der Gemeinde- rath auf dem Rechtsweg
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