Ratsprotokoll vom 6. Juli 1852

nun der Gemeinderath gezwungen ist, ausdrücklich zu erklären, ob er bey seinen früheren gefaßten Beschlüssen, die Kosten der Mehrbauten zurückzuweisen, auch noch jetzt verharren wolle, oder ob man, so wie das erwähnte Dekret sich ausdrückt, dem Bauführer in Berücksichtigung der obwaltenden Verhältniße, nach Billigkeit u. Recht eine angemessene Entschädigung zu leisten, bereit sey. Bleibt der Gemeinderath bey seinem Beschluße, so ist natürlich der Bauführer mit seinen Ersatzansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen, und es ist nicht zu zweifeln, daß der Hr. Bauführer jedenfalls versuchen wird, diese seine Ansprüche auf diesem Wege geltend zu machen, denn ich glaube nicht, daß derselbe sich mit einer kurzweg zurückweisenden gemeinde räthl. Erledigung wird abspeisen lassen. Es entsteht demnach die Frage, kann u. wird der Gemeinderath auf dem Rechtsweg

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