fallzeit im Monate August in der Rechnung des Mild. V. Fondes in Vorschreibung zu bringen und darin bis zur gänzlichen Tilgung in Evidenz zu halten. Hievon ist unter Einem auch die Armeninstituts- Rechnungsführung in Kennt- niß zu setzen, und anzu- weisen, auch in dieser Rech- nung die gehörige Vor- schreibung zu machen, u. alljährlich im Monath Au- gust 500 fl CMz an die Mild. Vers. Fonds Kasse abzuführen. Gaffl Vogl Vögerl Amtmann Schriftführer
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