fallzeit im Monate August in der Rechnung des Mild. V. Fondes in Vorschreibung zu bringen und darin bis zur gänzlichen Tilgung in Evidenz zu halten. Hievon ist unter Einem auch die ArmeninstitutsRechnungsführung in Kenntniß zu setzen, und anzuweisen, auch in dieser Rechnung die gehörige Vorschreibung zu machen, u. alljährlich im Monath August 500 fl CMz an die Mild. Vers. Fonds Kasse abzuführen. Gaffl Vogl Vögerl Amtmann Schriftführer
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