Ratsprotokoll vom 30. März 1852

Nachdem in Folge Erlaßes des Hrn. Statthalters v. 19 d.Mts. Z. 3134 dem Johann Pöpperl die sogleiche Ausübung seines Fabriksbefugnisses gestattet, u. ihm zur Löschung seines Messerergewerbes ein 3 monatl. Termin bewilliget ist, nachdem er ferner rücksichtl. der ihm mit Erled. v. 24. v.Mts. Z. 777 auferlegten Geldstrafe pr. 10 fl C.M. im Falle der von ihn dagegen ergriffene Rekurs zu seinem Nachtheile entschieden würde, durch sein Mobilare u. Waarenlager hinlängliche Sicherheit biethen kann, so glaube ich, daß kein weiter Grund zur Vorenthaltung der ihm konfiszirten Waffenklingen mehr vorhanden sey, u. wurde daher der Kanzley die Erfolglassung derselben gegen Empfangsschein auftragen. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Hrn. Votanten einverstanden, daher Beschluß Die sub 24. Febr. d.J. konfiszirten Waffenklingen sind dem H. Pöpperl gegen Em-

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