Nachdem in Folge Erlaßes des Hrn. Statthalters v. 19 d.Mts. Z. 3134 dem Johann Pöpperl die sogleiche Ausübung seines Fabriksbefugnis- ses gestattet, u. ihm zur Löschung seines Messerer- gewerbes ein 3 monatl. Termin bewilliget ist, nach- dem er ferner rücksichtl. der ihm mit Erled. v. 24. v.Mts. Z. 777 auferlegten Geldstra- fe pr. 10 fl C.M. im Falle der von ihn dagegen ergrif- fene Rekurs zu seinem Nachtheile entschieden würde, durch sein Mobi- lare u. Waarenlager hinlängliche Sicherheit biethen kann, so glaube ich, daß kein weiter Grund zur Vorenthaltung der ihm konfiszirten Waffen- klingen mehr vorhanden sey, u. wurde daher der Kanzley die Erfolglassung derselben gegen Empfangs- schein auftragen. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Hrn. Votanten ein- verstanden, daher Beschluß Die sub 24. Febr. d.J. konfiszir- ten Waffenklingen sind dem H. Pöpperl gegen Em-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2