gen sowohl der Ortsbedarf als jener der Umgebung durch die hier bestehenden Handlungsbefugniße zum Überfluße gedeckt ist, zurückgewiesen; auch kann aus den eingelegten Grundbuchs Extrakte vom Jahre 1844 keineswegs die Gewißheit entnohmen werden, daß Bittsteller zum aufrechten Betriebe eines solchen Befugnißes das erforderliche Vermögen besitze. Im Beschwerungsfalle stets gegen diese Entscheidung der Rekurs in gesetzlicher Frist offen. Hievon ist auch der Handelsstand zu Handen seines Vorstehers zu verständigen. Nro. 434. Indorsat der kk. Bezirkshauptm. Steyr um Äußerung über den Rekurs des Heinrich Schmidt. Gleiche Erledigung wie ad Nro. 506 mit Abänderung des Abzuändernden u. im Berichte statt Grundbuchsobjekte auf den Werth der Häuser vermög der radizirten Eigenschaft dieser Gewerbe hinzuweisen. Nro. 1004. Gesuch der hiesigen Gschmeidler um Abhilfe wegen des unbefugten Handels des Gregor Schachner u. Alois Schmall. Hat das Polizeyamt den Fall
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