gen sowohl der Ortsbedarf als jener der Umgebung durch die hier bestehenden Handlungs- befugniße zum Überfluße ge- deckt ist, zurückgewiesen; auch kann aus den eingelegten Grundbuchs Extrakte vom Jahre 1844 keineswegs die Gewiß- heit entnohmen werden, daß Bittsteller zum aufrechten Betriebe eines solchen Befug- nißes das erforderliche Ver- mögen besitze. Im Beschwerungsfalle stets gegen diese Entscheidung der Rekurs in gesetzlicher Frist offen. Hievon ist auch der Handels- stand zu Handen seines Vor- stehers zu verständigen. Nro. 434. Indorsat der kk. Bezirkshauptm. Steyr um Äußerung über den Rekurs des Heinrich Schmidt. Gleiche Erledigung wie ad Nro. 506 mit Abänderung des Ab- zuändernden u. im Berichte statt Grundbuchsobjekte auf den Werth der Häuser ver- mög der radizirten Eigen- schaft dieser Gewerbe hinzu- weisen. Nro. 1004. Gesuch der hiesigen Gschmeid- ler um Abhilfe wegen des unbefugten Handels des Gre- gor Schachner u. Alois Schmall. Hat das Polizeyamt den Fall
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2