Ratsprotokoll vom 24. Februar 1852

der Schmid berechtiget sey, unrichtig ist, so hat sich derselbe einer Gewerbstörung schuldig gemacht u. es wird daher, da selber zufolge des mit h. Statthalterey Erlaß v. 1. Febr. v.J. Z. 3609 bestättigten Erkenntnisses der k.k. Bezks. Hptm. vom 23. Nov. 1850. Z. 9470 wegen der gleichen Übertrettung bereits mit der Abnahme der damals bey ihm getroffenen Waffenklingen bestraft worden, dieß somit die zweite Übertrettung ist, Hr. Johann Pepperl zu einer Geldbuße von 10 fl C.M. welche zum hiesigen Armenfonde zu erlegen sind, verhalten, und dem Hrn. Distr. Aktuar Willner durch Zustellung aufgetragen, die im Hause desselben vorfindigen Waffenklingen sogleich zu verzeichnen, u. selbe einstweilen in hierämtl. Verwahrung zu nehmen. Diese Waffen sind, nachdem diese Erledigung in Rechtskraft erwachsen seyn wird, zu versteigern, u. der Erlös

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