Ratsprotokoll vom 24. Februar 1852

der Schmid berechtiget sey, unrichtig ist, so hat sich der- selbe einer Gewerbstörung schuldig gemacht u. es wird daher, da selber zu- folge des mit h. Statthalte- rey Erlaß v. 1. Febr. v.J. Z. 3609 bestättigten Erkenntnis- ses der k.k. Bezks. Hptm. vom 23. Nov. 1850. Z. 9470 wegen der gleichen Übertrettung be- reits mit der Abnahme der damals bey ihm getroffe- nen Waffenklingen be- straft worden, dieß somit die zweite Übertrettung ist, Hr. Johann Pepperl zu ei- ner Geldbuße von 10 fl C.M. welche zum hiesigen Ar- menfonde zu erlegen sind, verhalten, und dem Hrn. Distr. Aktuar Will- ner durch Zustellung aufgetragen, die im Hau- se desselben vorfindigen Waffenklingen sogleich zu verzeichnen, u. selbe einst- weilen in hierämtl. Ver- wahrung zu nehmen. Diese Waffen sind, nachdem diese Erledigung in Rechts- kraft erwachsen seyn wird, zu versteigern, u. der Erlös

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2